Geringfügige Arbeit während der Karenz
Wie viel Arbeit bzw. Zuverdienst ist erlaubt? Wie kombinieren Sie geringfügige Beschäftigung mit Pauschalmodellen?
"Einer der größten Irrtümer unter Arbeitnehmerinnen, die gerade ein Kind geboren haben, ist die Annahme, sie könnten jetzt einfach daheim bleiben", warnt AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim. "Richtig ist: Sie haben einen Anspruch auf Karenz – ob der Arbeitgeber einverstanden ist oder nicht. Aber sie müssen diese Karenz, also den Zeitraum, in dem sie erlaubter weise der Arbeit fernbleiben dürfen, schriftlich melden." Am besten mit dem Musterformular der AK. Dabei müssen sich Eltern auf einen Zeitraum festlegen, der spätestens am Tag vor dem zweiten Geburtstag endet. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Dauer der Karenz flexibel gewählt werden, sofern jeder Block von Vater oder Mutter mindestens zwei Monate beträgt. Ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen ist möglich. Dabei zu beachten ist, dass eine Karenz zwar einmal verlängert werden kann, nicht aber verkürzt. Die Meldung der Karenz an den Arbeitgeber muss innerhalb der achtwöchigen (bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten zwölfwöchigen) Schutzfrist erfolgen.
Mütter, die gleich nach dem Mutterschutz wieder in den Job einsteigen möchten, können dafür eine Elternteilzeit-Variante wählen. Dabei müssen sie sich allerdings mit dem Arbeitgeber auf Ausmaß und Lage der Arbeitszeit einigen. Die Meldung – ebenfalls am besten mit AK-Musterformular – hat während der Schutzfrist nach der Geburt zu erfolgen. Arbeitet eine Mutter während sie ihr Baby noch stillt, muss sie dem Arbeitgeber eine Bestätigung von Arzt oder Hebamme vorlegen. Dann steht ihr und dem Baby pro Arbeitstag ein einmaliger Zeitrahmen von 45 Minuten zur Verfügung (die sie nicht nacharbeiten muss!), sofern sie an diesem Tag mehr als 4,5 Stunden arbeitet. Bei acht Stunden kann sie zweimal 45 Minuten stillen. Für stillende Arbeitnehmerinnen gelten ähnliche Schutzbestimmungen wie für Schwangere.
Das Kinderbetreuungsgeld bekommt man nur auf Antrag, und zwar bei jenem Krankenversicherungsträger, der das Wochengeld ausbezahlt hat. Den Zeitpunkt des Antrags können Eltern selbst wählen, es wird allerdings nur maximal sechs Monate rückwirkend ausbezahlt, also sollte man nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Welches Kinderbetreuungsgeld – das einkommensabhängige oder das Konto – und welche Bezugsdauer am besten zur Familie passen, erfährt man entweder in der Beratung im Frauenreferat der Arbeiterkammer oder man probiert vor Antragstellung verschiedene Varianten am Internet-Rechner durch. Eltern, die sehr wenig verdienen, können gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe beantragen.
Angenehm an diesen wichtigen "Amtswegen" ist, dass sie nicht mehr mit echten Wegstrecken verbunden sind: Die Karenzmeldung erfolgt am besten mittels eingeschriebenem Brief. Und das Kinderbetreuungsgeld lässt sich bereits online beantragen. Oder man wählt auch hier die Variante des eingeschriebenen Briefs.
Broschüren & Info
Musterbriefe
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0