Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Schwere körperliche Arbeit, Zeitdruck oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten können Schwangere und ihr ungeborenes Kind gefährden. Deshalb gelten während der Schwangerschaft besondere Beschäftigungsverbote. Welche Arbeiten im Einzelfall unzulässig sind, entscheidet bei Bedarf das Arbeitsinspektorat.
Auch freie Dienstnehmerinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz. Sie haben Anspruch auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt sowie auf Kündigungsschutz: Erfolgt eine Kündigung wegen der Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt, kann sie innerhalb von zwei Wochen bei Gericht angefochten werden.
Schwangere dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden mit:
Besteht die Tätigkeit ausschließlich aus verbotenen Arbeiten oder ist keine zulässige Beschäftigung möglich, muss die Arbeitsleistung vollständig eingestellt werden. Sind nur einzelne Tätigkeiten unzulässig, muss der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzbeschäftigung zuweisen oder die Arbeitszeit entsprechend anpassen.
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten.
Für bestimmte Branchen – etwa Verkehr, Gesundheitswesen sowie Musik- und Theaterbetriebe – gelten Ausnahmen. Dort ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr zulässig. Anschließend muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.
Grundsätzlich sind Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. Ausnahmen bestehen etwa im Gastgewerbe, bei durchgehendem Schichtbetrieb oder bei Musik- und Theateraufführungen.
Nach Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf 36 Stunden Wochenruhe, nach Feiertagsarbeit auf 24 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten. Die Arbeitszeit darf 9 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Durch ein Beschäftigungsverbot dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen vor der Beschäftigungsänderung weiterzahlen. Ausgenommen sind Entgelte für Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Wichtig: Regelmäßige Überstunden und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden beim Wochengeld berücksichtigt.
Schwangere dürfen sich während der Arbeitszeit ausruhen. Der Arbeitgeber muss dafür eine geeignete Liege oder ein Bett bereitstellen. Diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen.
Stillende Mütter haben zusätzlich Anspruch auf bis zu 90 Minuten bezahlte Stillzeit pro Tag.
Schwangere dürfen nicht in Räumen arbeiten, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen treffen, damit werdende Mütter vor Passivrauchen geschützt sind.
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