Familienhärteausgleich

Der Familienhärteausgleich unterstützt Familien in außergewöhnlichen Notlagen mit einer einmaligen finanziellen Überbrückungshilfe. Die Leistung soll helfen, wenn eine unverschuldete Notsituation eingetreten ist und alle anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Wer kann einen Antrag stellen?

Eine Unterstützung kommt insbesondere für folgende Personengruppen infrage:

  • österreichische Staatsbürger,
  • Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
  • staatenlose Personen mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich sowie
  • anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Als Familie gelten Eltern, Groß-, Adoptiv- oder Pflegeeltern sowie Alleinerziehende mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Auch werdende Mütter und Kinder oder Jugendliche, die selbst Familienbeihilfe erhalten, können anspruchsberechtigt sein.

Voraussetzung ist, dass die finanzielle Notlage durch ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis entstanden ist.

Wann ist eine Unterstützung möglich?

Eine Förderung kann etwa in folgenden Fällen gewährt werden:

  • schwere Erkrankung oder Behinderung eines Familienmitglieds,
  • Tod eines Elternteils,
  • Schäden an Wohnung oder Hausrat infolge eines Naturereignisses oder
  • vergleichbare außergewöhnliche Notlagen.

Der entstandene Schaden darf nicht bereits durch Versicherungsleistungen oder andere öffentliche Förderungen gedeckt sein. Zudem müssen alle sonstigen gesetzlichen Unterstützungs- und Hilfsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft worden sein.

Was gilt für die Förderung?

Die finanzielle Unterstützung ist ausschließlich für den bewilligten Zweck zu verwenden. Wird sie widmungswidrig eingesetzt, kann eine Rückzahlung einschließlich Zinsen verlangt werden.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie den verfügbaren Budgetmitteln. In besonders schweren Härtefällen gibt es keine formelle Höchstgrenze.

Für dieselbe Notlage wird grundsätzlich nur einmal eine Unterstützung gewährt. Der Familienhärteausgleich ersetzt keine laufenden Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder Mindestsicherung, sondern dient ausschließlich der Überbrückung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung aus dem Familienhärteausgleich besteht nicht.

Antrag stellen

Für die Beantragung ist das Antragsformular des Familienhärteausgleichs auszufüllen.

Der Antrag kann per Post oder per E-Mail an das Bundeskanzleramt übermittelt werden:

Bundeskanzleramt
Abteilung V/4 – Familienhärteausgleich
Untere Donaustraße 13–15
1020 Wien

E-Mail: familienhilfe@bka.gv.at

Beratung und Auskunft

Bei Fragen stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Telefon: 01 53115
  • Familienservice (kostenfrei): 0800 240 262
  • Servicezeiten: Montag bis Donnerstag, 9:00 bis 15:00 Uhr

Gut zu wissen

Der Familienhärteausgleich ist eine einmalige Hilfe für außergewöhnliche Notlagen. Bevor eine Förderung gewährt werden kann, wird geprüft, ob andere gesetzliche Ansprüche oder Unterstützungsleistungen bereits in Anspruch genommen wurden oder vorrangig sind.


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