Geringfügige Arbeit während der Karenz
Wie viel Arbeit bzw. Zuverdienst ist erlaubt? Wie kombinieren Sie geringfügige Beschäftigung mit Pauschalmodellen?
Sie können während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2024: € 518,44 monatlich) aufnehmen:
Achtung!
Je nach Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Achten Sie darauf, diese nicht zu überschreiten, um Rückforderungen zu vermeiden.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine niedrigere Zuverdienstgrenze als beim Kinderbetreuungsgeld-Konto. Sie beträgt 8.100 Euro pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2024, wenn das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2023 und 31.12.2023 beträgt dieser Grenzbetrag 7.800 Euro. Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2022 und 31.12.2022 beträgt dieser Grenzbetrag 7.600 Europro Kalenderjahr bei ganzjährigem Bezug.
Pro Bezugsmonat können Sie ab 1.1.2024 518,44 Euro (2023: 500,91 Euro) brutto (14 mal pro Jahr) dazuverdienen, wenn Sie über das gesamte Kalenderjahr einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen. Unter Bezugsmonat ist ein voller Kalendermonat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Löhne oder Gehälter aus Monatsteilen vor und nach dem Kinderbetreuungsgeldbezug und der Karenz werden nicht mehr als Zuverdienst bewertet. Genaue Auskünfte gibt der Zuverdienstrechner des Bundeskanzleramtes.
Arbeitnehmer:innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung vereinbaren, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Beispiel:
Achtung!
Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt entweder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde – maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Beträgt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 18.000 Euro im Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2023, dann darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (18.000 Euro pro Kalenderjahr, in dem Sie das KBG als Konto beziehen) dazuverdient werden. Bis 31.12.2022 gilt die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr.
Die Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von € 1.372. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.372 betragen. Bis 31.12.2022 gilt die Zuverdienstgrenze von 16.200 im Kalenderjahr, das entspricht einem monatlichen Zuverdienst von 1.235 Euro brutto.
Tipp
Hilfestellung bei der Berechnung gibt der Online-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.Für die Berechnung des Zuverdiensts sind folgende Einkünfte maßgeblich:
Weiters werden auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld berücksichtigt.
Nicht relevant sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Nicht zu den maßgeblichen Einkünften zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig. Auch die Antragstellung auf Arbeitslosengeld oder einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges ist unzulässig.
Beim Kinderbetreuungsgeld als Konto ist sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld möglich.
Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Nachweis, dass sich das Kind in einer Betreuungseinrichtung befindet, ist auf Verlangen vorzulegen.
Familienservice
Das Familienservice ist für Auskünfte zu den Familienleistungen des Bundes (Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt,..) zuständig:
Telefonische Auskünfte beim Familienservice unter der Hotline 0800 240 262 oder unter familienservice@bka.gv.at
Für allgemeine Informationen zum Kinderbetreuungsgeld steht die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter der kostenlosen Servicenummer 0800 240 014 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr zur Verfügung.
Broschüren
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