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Als wäre es nicht schon schlimm genug, dass sie ihr Kind verloren hat, kündigte einer 35-Jährigen auch noch der Arbeitgeber. Die Frau war drei Tage in Krankenstand gegangen, das war dem Chef zu viel. Verzweifelt wandte sich die Expeditarbeiterin an die AK Steiermark. "Vier Wochen nach einer Fehlgeburt darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Die betroffenen Frauen müssen aber eine ärztliche Bestätigung vorlegen, wenn die Firmenleitung das verlangt", erklärt Bernadette Pöcheim, Leiterin der Abteilung Frauen und Gleichstellung.
Bisher gab es keinerlei gesetzlich garantierten Kündigungsschutz für Frauen in dieser Situation. Mit der seit Jänner 2017 geltenden Regelung habe der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, so Pöcheim. Er sei damit einer langjährigen Forderung der AK nachgekommen.
Werde eine Frau nach den vier Wochen gekündigt, könne diese Kündigung angefochten werden. "Nämlich dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass die Frau wegen einer befürchteten neuerlichen Schwangerschaft gekündigt worden ist. Dann handelt es sich nämlich um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes", erläutert Pöcheim. In diesem Falle wird das Gleichbehandlungsgesetz wirksam.
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