1.8.2017

Wenn Elternschaft vor Kündigung schützt

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Wenn Frauen von ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten sie die Neuigkeit ihrem Dienstgeber gleich mitteilen. Denn ab dieser Meldung besteht Kündigungsschutz. Auch Schutzbestimmungen, wie das Verbot von Nachtarbeit und schwerem Heben, werden wirksam. Wer die Schwangerschaft erst später bekanntgibt, hat keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten. "In bestimmten Fällen – etwa während des Probemonats, vor einer Vertragsverlängerung oder im Falle vorangegangener Fehlgeburten – ist es sogar ratsam, den Dienstgeber nicht voreilig zu informieren", erklärt Birgit Klöckl, Juristin im AK-Frauen- und Gleichstellungsreferat. Kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis während einer bestehenden, aber noch nicht gemeldeten Schwangerschaft, sollte sich die betroffene Frau umgehend an die Arbeiterkammer wenden. Durch Intervention ist es bereits mehrmals gelungen, eine derartige Kündigung erfolgreich zu bekämpfen und der Betroffenen den Job zu erhalten.

Geschützt in Karenz

Geht eine Mutter im Anschluss an den Mutterschutz gleich in Karenz, ist sie bis vier Wochen nach Ende ihrer Karenz vor Kündigung geschützt.

Tipp/Hinweis/Achtung

Vorsicht: Die maximale arbeitsrechtliche Karenz endet mit dem zweiten Geburtstag des Kindes.

"Wer länger zu Hause bleiben möchte, sollte für diese Zeit der freiwilligen Karenz eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, in der dieser auf die Ausübung seines Kündigungsrechts verzichtet", empfiehlt Klöckl. Die AK stellt dafür ein Musterformular zur Verfügung. Geht der Vater im Anschluss an die Mutter in Karenz, muss er diesen Wunsch mindestens drei Monate vorher seinem Arbeitgeber bekanntgeben. Sein Kündigungsschutz beginnt allerdings erst vier Monate vor Karenzantritt. "Väter sollten diese Zeitspanne für die Meldung nutzen", rät die Expertin. "Erklären sie nämlich zu früh, in Karenz gehen zu wollen, besteht das Risiko einer Kündigung."

Job für ein Jahr gerettet

Auch Mütter und Väter in Elternteilzeit genießen einen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit Meldung der Elternteilzeit, jedoch frühestens vier Monate vor Antritt. Er endet vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch vier Wochen nach dem vierten Geburtstag ihres Kindes. "Gerade erst konnte die AK einer betroffenen Mutter helfen", erzählt Klöckl. "Ihr Kind war zum Zeitpunkt der Kündigung dreieinhalb Jahre alt und eine Kündigung gesetzlich somit erst ein gutes halbes Jahr später erlaubt. Da ihr bei einer viermonatigen Kündigungsfrist und nur jeweils zum Quartalsende gekündigt werden kann und die Kündigung erst vier Wochen nach dem vierten Geburtstag ihres Kindes ausgesprochen werden kann, bleibt das Arbeitsverhältnis durch Intervention der AK weiterhin noch fast ein Jahr aufrecht."

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