Elternteilzeit trotz Firmenwechsel
Bei einem Firmenverkauf gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes über – das gilt auch für den Anspruch auf Elternteilzeit.
Rechtzeitig meldete ein steirischer Vater seinem Arbeitgeber seine Absicht, in Elternteilzeit zu gehen. Ab diesem Zeitpunkt war der Mann gesetzlich vor einer Kündigung und Entlassung geschützt. Seinem Arbeitgeber schien die Gesetzeslage jedoch egal zu sein, kurze Zeit später wurde dem Vater nämlich gekündigt. Der Steirer wandte sich an die Arbeiterkammer Steiermark, die den Fall vor Gericht brachte und gleich in erster Instanz gewann.
"Der Anspruch auf Elternteilzeit ist zeitlich befristet bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes. Er muss gewährt werden, wenn der Elternteil bisher mindestens drei Jahre in der Firma gearbeitet hat und diese mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt", so AK-Frauenrechtsexpertin Biljana Milanovic. "Der Vater hatte also gesetzlichen Anspruch auf die Elternteilzeit."
Die Elternteilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu melden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt bereits vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit. Die Firmenleitung hat auf die Betreuungspflichten der Mutter oder des Vaters Rücksicht zu nehmen. Diese haben den Rechtsanspruch, zur vorhergehenden Normalarbeitszeit zurückzukehren. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, sollten sich die Betroffenen rasch melden: "Im Arbeitsrecht herrschen kurze Fristen für Einsprüche", so die AK-Expertin.
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