Die häufigsten Fragen zum Kinderbetreuungsgeld
Seit März gibt es das flexible Kinderbetreuungsgeld- Konto. Fünf Fragen tauchen immer wieder in den Beratungsgesprächen auf.
ALLES NEU. Im Frühjahr 2017 trat die Reform beim Kinderbetreuungsgeld in Kraft. Seit 1. März ersetzt ein flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto die derzeit wählbaren vier Pauschalvarianten.
Es gibt jedoch bereits zuvor Änderungen. So müssen ab Jahresbeginn getrennt lebende Eltern für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eine neue Voraussetzung erfüllen. Der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, muss obsorgeberechtigt sein, für das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben und diese auch beziehen. Es reicht bei getrennt lebenden Eltern nicht mehr, dass der andere Elternteil die Familienbeihilfe bezieht. Bezieher der Familienbeihilfe muss der Elternteil sein, der Kinderbetreuungsgeld erhält.
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes schadet nicht. Bei einer tatsächlichen oder voraussichtlichen Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes, die 91 Tage übersteigt, gilt der gemeinsame Haushalt auf jeden Fall als aufgelöst. Ist allerdings das Kind mehr als 91 Tage im Krankenhaus, so gilt der gemeinsame Haushalt nicht als aufgelöst, wenn das Kind im Krankenhaus vom bezugsberechtigten Elternteil täglich mindestens vier Stunden betreut wird.
Am 1. Jänner 2020 erhöhte sich die Zuverdienstgrenze zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auf 7300 Euro (bisher 6800 Euro). Dies entspricht einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 475,86 Euro brutto (2021) monatlich.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0