Das gilt bei Provisionen
Eine Provisionsvereinbarung ist nur dann etwas wert, wenn Kriterien und Höhe der Provision verständlich sind.
Arbeitnehmer:innen müssen mit dem monatlichen Entgelt eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erhalten. Darin muss nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein, wie sich das Entgelt zusammensetzt. Die Abrechnung darf auch elektronisch bereitgestellt werden.
Arbeitgeber:innen müssen den Jahreslohnzettel für das vergangene Kalenderjahr an das Finanzamt Österreich übermitteln:
Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres oder mit Jahresende beendet wurde.
Auf dem Jahreslohnzettel sind insbesondere anzuführen:
Wurde ein Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder erhöhter Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, sind außerdem die jeweils erforderlichen Angaben zur Partnerin bzw. zum Partner und zu den Kindern anzuführen.
Beim Familienbonus Plus müssen zusätzlich die Anzahl und die Daten der Kinder, deren Wohnsitzstaat sowie die berücksichtigten Monate und Beträge ausgewiesen werden.
Zur eindeutigen Zuordnung muss auf dem an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel auch die Steuernummer des Betriebs stehen.
Arbeitnehmer:innen können eine Kopie ihres Jahreslohnzettels verlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ihnen jedenfalls ein Lohnzettel ausgehändigt werden.
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