10.7.2023

Ohne Verwaltungsaufwand zur Steuergutschrift

Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranla­gung.
Betroffen von der antragslosen (automatischen) Veranlagung sind all jene Steuerzahlerinnen und -zahler, die für 2022 ein Guthaben erwarten, aber bis jetzt keinen Steuerausgleich gemacht haben. Das Finanzamt wird ihnen ab Juli ein Schreiben schicken und sie ersuchen, die dort angeführten Kontodaten zu überprüfen und gegebenenfalls binnen vier Wochen aktualisiert zurückzumelden. Die Steuergutschrift wird dann auf dem Konto der Betroffenen gutgeschrieben und ein Bescheid automatisch zugestellt. 

Nicht auf Brief warten

Treffen wird es vor allem jene, die nur teilweise gearbeitet haben, wie Studentinnen und Studenten und Schülerinnen und Schüler sowie Personen mit kleinen Pensionen. AK-Steuerexperte Bernhard Koller rät aber, "nicht darauf zu vertrauen, dass man einen Brief bekommt: Wir raten, den Steuerausgleich lieber gleich zu machen und sich bei uns zu informieren, wenn es Fragen gibt."
Jene, die etwas zum Abschreiben haben wie etwaige Ausbildungen, Krankheitskosten, Fachliteratur, Pendlerpauschale usw., sollten nicht auf einen Brief vom Finanzamt warten. Nichts zu tun hat die antragslose Arbeitnehmerveranlagung mit der Absetzbarkeit von Spenden beziehungsweise dem Kirchenbeitrag.

Automatisch nach zwei Jahren

Sollte nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch kein Steuerausgleich erfolgt sein, wird aber im Fall einer Gutschrift von Amts wegen immer eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn bis zum 31. Dezember 2024 noch keine Steuerveranlagung für 2022 erfolgt ist.

HINWEIS

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt nur dann, wenn 

  • bis zum 30. Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde,
  • ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt,
  • keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (Unterhalts-, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.



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