Einkommensteuererklärung

Wer Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder eine Pension bezieht, zahlt in der Regel automatisch Lohnsteuer. Eine Einkommensteuererklärung ist daher meist nicht notwendig.

Anders ist es, wenn Sie zusätzliche Einkünfte haben, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wird – zum Beispiel aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag.

Wann müssen Sie eine Einkommensteuererklärung machen?

Eine Einkommensteuererklärung ist erforderlich, wenn

  • Sie ausschließlich selbstständig oder gewerblich tätig sind und Ihr Jahreseinkommen 2026 mehr als 13.539 Euro beträgt (2025: 13.308 Euro),

  • Sie neben einem Arbeitsverhältnis oder einer Pension andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielen und Ihr gesamtes Jahreseinkommen 2026 über 14.769 Euro liegt (2025: 14.517 Euro),

  • das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert.

Diese Beträge entsprechen dem steuerlichen Existenzminimum. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt grundsätzlich steuerfrei.

Tipp

Am einfachsten geben Sie die Einkommensteuererklärung über FinanzOnline ab. Dafür haben Sie grundsätzlich bis 30. Juni des Folgejahres Zeit. Bei Abgabe auf Papier endet die Frist am 30. April des Folgejahres. Dafür benötigen Sie insbesondere die Formulare E1 und E1a bzw. E1a-K.

Einkommensteuerbescheid prüfen

Wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen, steht im Einkommensteuerbescheid. Wurden beispielsweise Ausgaben nicht berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde gegen den Bescheid einlegen.

Steuervorauszahlungen

Ergibt sich aufgrund Ihrer Einkünfte eine Steuernachzahlung, kann das Finanzamt für das folgende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Das geschieht grundsätzlich erst ab einer jährlichen Vorauszahlung von 300 Euro.

Die Vorauszahlungen werden vierteljährlich vorgeschrieben. Sind sie zu hoch, weil Sie beispielsweise im laufenden Jahr weniger verdienen, können Sie innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.

Ist diese Frist bereits abgelaufen, können Sie bis 30. September einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Veranlagung angerechnet.

Schulden beim Finanzamt?

Können Sie eine Steuerschuld nicht sofort bezahlen, können Sie beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung für Sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Bei Rückständen unter 750 Euro fallen bei bewilligter Zahlungserleichterung keine Stundungszinsen an. Bei höheren Rückständen werden Zinsen verrechnet. Der Zinssatz liegt 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Tipp

Nutzen Sie ein AK Musteransuchen auf Stundung bzw. auf Ratenvereinbarung! Wurde die Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, werden bei weniger als 750 Euro Schulden keine Zinsen verrechnet. Sind die Schulden höher, werden Zinsen verrechnet. Die Stundungszinsen betragen 4,5%-Punkte über dem Basiszinssatz, welchen Sie auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank finden. 



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