Außergewöhnliche Belastungen
Pflegekosten, Kurkosten oder Schäden durch Katastrophen – all das und mehr zählt als außergewöhnliche Belastung, die Sie steuerlich absetzen können.
"Im Vorjahr habe ich ohne Antrag eine Steuergutschrift bekommen, warum heuer nicht?"
Die AK verweist darauf, dass der antragslose Steuerausgleich nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Es ist sehr erfreulich, wenn man ohne Zutun von der Finanz Geld bekommt. Doch dieser antraglose Steuerausgleich erfasst nicht alle Fälle einer Steuergutschrift, warnt AK-Experte Bernhard Koller: "Alleinerzieherinnen und -erzieher und auch Alleinverdienerinnen und -verdiener zum Beispiel müssen die Arbeitnehmerveranlagung selbst durchführen, um an ein Steuerguthaben zu kommen. Hier wird die Finanz nicht tätig, denn es könnten sich die Lebensumstände ja geändert haben." Wer also im Vorjahr verständigt wurde, dass sie oder er ohne Antragsstellung Geld vom Finanzamt bekommt, darf sich nicht darauf verlassen, dass das heuer und in den Folgejahren weiterhin passiert.
Alle, die in irgendeiner Form besondere Ausgaben steuerlich geltend machen können, müssen selbst aktiv werden. Es geht um Sonderausgaben (etwa für Wohnraumschaffung, Spenden oder Kirchenbeitrag), Werbungskosten (z. B. Gewerkschaftsbeiträge und Betriebsratsumlage, Fortbildungen mit Berufsbezug, Fachliteratur und Arbeitsmittel) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Behinderung oder Diätverpflegung) sowie um die Kosten der Kinderbetreuung.
Diese besonderen Ausgaben können bis zu fünf Jahre im Nachhinein steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt übrigens auch für alle, die antragslos Geld zurückbekommen haben, aber vielleicht noch zusätzliche Ausgabenposten geltend machen wollen.
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