Arbeitsverhältnis & geringfügiger Job
Sie sind neben Ihrer Anstellung auch noch geringfügig beschäftigt? Was bei Steuer und Sozialversicherung gilt und wann Sie nachzahlen müssen.
Sie möchten neben Ihrem Hauptjob (Anstellung) noch was dazuverdienen - und das mit einem freien Dienstvertrag? Hier ein Überblick, was es in Sachen Steuer und Sozialversicherung zu bedenken gibt.
Ein freier Dienstvertrag gilt steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Zusätzlich zu einer nichtselbständigen Tätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, bei dem das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2024 über 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro) liegt, gibt es drei Varianten:
Bei einem freien Dienstvertrag werden genau wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis bereits alle Beiträge laufend abgezogen. Eine Beitragsnachforderung ist aber dann möglich, wenn das Gesamteinkommen aus dem geringfügigen freien Dienstvertrag und dem Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) liegt. Es gelten dabei die gleichen Bestimmungen wie bei einer geringfügigen Zusatzanstellung.
Andere Einkünfte neben einem Arbeitsverhältnis, also auch der Gewinn aus dem freien Dienstvertrag, müssen bis zu einem Betrag von 730 Euro nicht beim Finanzamt angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel Sie bei Ihrem Arbeitsverhältnis verdienen. In diesem Fall können Sie regulär eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen.
Ein Beispiel
Ein Angestellter verdient mit seinem Arbeitsverhältnis monatlich 3.000 Euro brutto. Daneben hat er im April für einen Monat auf Basis eines freien Dienstvertrages gearbeitet. Der Gewinn nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderer Ausgaben beträgt 980 Euro. Er verdient im Jahr insgesamt mehr als 13.981 Euro und hat einen Gewinn von mehr als 730 Euro. Er muss daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dabei gibt er den vollen Gewinn von 980 Euro an. Aufgrund der Einschleifregelung bei Gewinnen zwischen 730 Euro und 1.460 Euro wird nur ein Teil des Gewinns versteuert.
So wird der steuerpflichtige Anteil berechnet:
Für die Sozialversicherung ist dieser freie Dienstnehmervertrag nicht relevant, weil er über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Beiträge für den Monat April bereits von den laufenden Bezügen abgezogen wurden.
Bruttogehalt | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
3.000 Euro | 542,10 Euro | 308,40 Euro |
Berechnung | |
---|---|
Laufende Bruttobezüge | 3.000,00 Euro x 12 = 36.000 Euro |
minus Sozialversicherung | 542,10 Euro x 12 = 6.505,20 Euro |
plus steuerpflichtiger Teil des Gewinns | 500,00 Euro |
minus Werbungskostenpauschale* | 132 Euro |
Einkommen | 29.862,80 Euro |
* Das Werbungskostenpauschale wird bei allen Arbeitnehmer:innen automatisch berücksichtigt.
Seine steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das gesamte Jahr 29.862,80 Euro. Sollte er weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, sind diese von den Einkünften noch abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist die Steuer zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat für das Jahr 2024 mit einer Steuernachforderung von ca. 150 Euro zu rechnen. Je nachdem, wie hoch seine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind, kann sich die Steuernachforderung noch verringern.
Tipp: Gewinnermittlung
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
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