Belastungen bei Behinderung
Außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die durch eine Behinderung entstehen, sind steuerlich absetzbar. Alle Infos zu Bedingungen und Freibeträgen.
Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel Spenden und Kirchenbeiträge. Bis 2020 können unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Personenversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung oder –sanierung als Sonderausgabe abgesetzt werden. Ab 2022 gibt es für bestimmte ökologische Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben. Vieles davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Manche Sonderausgaben werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Hier ein Überblick:
Folgende Ausgaben werden zur Gänze anerkannt:
Hinweis
Die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie für die freiwillige Weiterversicherung werden automatisch von der Versicherungsanstalt dem Finanzamt gemeldet. Die gemeldeten Beträge werden automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.
Spenden an bestimmte begünstigte Empfänger:innen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchstbetrag in vollem Umfang die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Spenden und Kirchenbeiträge werden von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt gemeldet. Dadurch werden die gemeldeten Beiträge automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.
Service
Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger:innen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
So viel können Sie absetzen:
Ab dem Jahr 2022 werden Ihnen für folgende Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben anerkannt:
Allerdings müssen für die Berücksichtigung der Öko-Sonderausgabenpauschalen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Service
Nähere Informationen, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob Sie dafür eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz erhalten, erfahren Sie bei Kommunalkredit Public Consulting GmbH.Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird dem Finanzamt gemeldet, dass Sie Anspruch auf das Öko-Sonderausgabenpauschale haben. Sie bekommen dann automatisch 5 Jahre lang bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung jährlich einen Freibetrag von 400 Euro für den Heizungstausch bzw. 800 Euro für die Sanierung anerkannt.
Tätigen Sie innerhalb von 5 Jahren eine weitere Investition, die gefördert wird, so verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Haben Sie im ersten Jahr sowohl saniert als auch die Heizung getauscht, dann werden 5 Jahre lang automatisch 800 Euro berücksichtigt und die nächsten 5 Jahre jeweils 400 Euro. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem 2. und 5. Jahr, so ist die zweite Investition ab dem 6. Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar.
Bis inklusive 2020 können Ausgaben bestimmte Personenversicherungen und für die Wohnraumschaffung bzw. -sanierung als sogenannte Topfsonderausgaben abgesetzt werden. Diese Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel und mit einem Höchstbetrag berücksichtigt. Außerdem werden Sie ab einem bestimmten Einkommen nicht mehr anerkannt.
Achtung!
Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Topfsonderausgaben bis 2020 ist, dass Sie die Versicherungsverträge bzw. die Bauausführung vor dem 01. Jänner 2016 abgeschlossen bzw. begonnen haben.Die Topfsonderausgaben umfassen:
Darunter fallen Ausgaben für den Bau eines Hauses oder den Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung. Die Kosten dafür können mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden.
Die Sanierung kann mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein. Materialrechnungen alleine genügen nicht.
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 Euro vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 Euro entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
Folgende Ausgaben können Sie auch dann von der Steuer absetzen, wenn Sie die Kosten für ihre Partnerin beziehungsweise ihren Partner oder für Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet haben, geltend machen:
Diese Sonderausgaben werden von den jeweiligen Organisationen dem Finanzamt gemeldet und automatisch berücksichtigt:
Damit die Organisation die bezahlten Beiträge dem Finanzamt übermitteln kann, müssen Sie Vor- und Nachname wie im Zentralen Melderegister sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Wollen Sie nicht, dass die Organisation die Sonderausgaben übermittelt, dann können Sie der Meldung widersprechen. Es können allerdings nur die gemeldeten Beträge bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtig werden. Wenn Sie also der Meldung widersprechen, können keine Sonderausgaben abgesetzt werden.
Ob die Organisation die richtigen Beträge gemeldet hat, können Sie über Finanz Online feststellen. Außerdem wird am Einkommensteuerbescheid genau angeführt, welche Organisationen welche Beträge gemeldet haben. Stimmt etwa der Betrag der geleisteten Spende nicht, braucht es die Korrektur durch die Organisation. Die Korrektur müssen Sie selbst veranlassen. Nur wenn die Organisation die Meldung nicht berichtigt, können die Sonderausgaben von Ihnen selbst beantragt werden.
Sollen die Kirchenbeiträge oder die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Schulzeiten bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, können Sie dies selbst beim Finanzamt beantragen. Dafür wird das Extra-Formular L1d als Beilage zur Arbeitnehmer:innenveranlagung benötigt.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0