Behinderung & Steuern
Außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die durch eine Behinderung entstehen, sind steuerlich absetzbar. Alle Infos zu Bedingungen und Freibeträgen.
Bestimmte Ausgaben können Ihre Steuerbemessungsgrundlage verringern. Dazu zählen zum Beispiel Spenden, Kirchenbeiträge, bestimmte Pensionsversicherungsbeiträge und Öko-Sonderausgaben.
Einige Sonderausgaben werden automatisch an das Finanzamt gemeldet und bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt. Für manche gelten Höchstbeträge.
Folgende Ausgaben werden zur Gänze anerkannt:
GUT ZU WISSEN
Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung meldet die Versicherungsanstalt automatisch an das Finanzamt. Sie werden bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt.
Für diese Sonderausgaben gelten Höchstbeträge:
Die jeweilige Organisation meldet Ihre Beiträge oder Spenden an das Finanzamt. Die gemeldeten Beträge werden bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt.
Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
Für bestimmte klimafreundliche Investitionen gibt es seit 2022 pauschale Sonderausgaben. Begünstigt sind:
Damit das Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt wird, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Welche Maßnahmen begünstigt sind und ob Sie dafür eine Förderung erhalten können, erfahren Sie bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Anspruch an das Finanzamt gemeldet. Das Pauschale wird dann automatisch bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.
Sie erhalten fünf Jahre lang jährlich:
Tätigen Sie innerhalb von fünf Jahren eine weitere geförderte Investition, verlängert sich der Zeitraum auf insgesamt zehn Jahre.
Haben Sie bereits im ersten Jahr sowohl saniert als auch die Heizung getauscht, werden:
berücksichtigt.
Erfolgt die zweite Investition erst zwischen dem zweiten und fünften Jahr, können Sie das Pauschale für diese Investition ab dem sechsten Jahr absetzen.
Folgende Sonderausgaben melden die jeweiligen Organisationen automatisch an das Finanzamt:
Damit eine Organisation Ihre Zahlungen melden kann, müssen Sie Ihren Vor- und Nachnamen genau wie im Zentralen Melderegister sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben.
Sie können der Meldung Ihrer Sonderausgaben widersprechen.
Bei diesen automatisch gemeldeten Sonderausgaben können nur jene Beträge steuerlich berücksichtigt werden, die an das Finanzamt gemeldet wurden. Wenn Sie der Meldung widersprechen, können Sie diese Sonderausgaben daher nicht absetzen.
Über FinanzOnline können Sie kontrollieren, welche Beträge gemeldet wurden. Auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid sehen Sie, welche Organisation welche Beträge übermittelt hat.
Ist zum Beispiel eine Spende mit einem falschen Betrag gemeldet, müssen Sie sich an die Organisation wenden und eine Korrektur veranlassen.
Nur wenn die Organisation ihre Meldung nicht berichtigt, können Sie die Sonderausgaben selbst beantragen.
Bestimmte Sonderausgaben können Sie auch geltend machen, wenn Sie diese für den:die Partner:in oder für ein Kind bezahlt haben.
Das betrifft:
Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem:Ihrer Partner:in verheiratet bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft sind oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft mit einem Kind leben. Für Kinder können Sie diese Sonderausgaben übernehmen, sofern Sie für das Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet haben.
Kirchenbeiträge sowie Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung oder zum Nachkauf von Schulzeiten werden bei der Person gemeldet, für die die Ausgaben sind. Die Ausgaben werden bei der Person, für die sie gemeldet wurden, berücksichtigt.
Haben Sie die Kosten für Ihren:Ihre Partner:in oder Ihr Kind bezahlt und wollen Sie die Sonderausgaben bei sich absetzen, müssen Sie das selbst beim Finanzamt beantragen. Dafür benötigen Sie das Formular L1d als Beilage zur Arbeitnehmer:innenveranlagung oder die Rubrik Sonderausgaben in FinanzOnline.
Broschüre
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