Coronavirus: Kurzarbeit und Steuer
Der Coronavirus (Covid-19) stellt uns alle vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Und gerade in solchen Zeiten heißt es mehr denn je zusammenzuhalten, um diese Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen. Um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestärkt aus der Krise zu kommen, gilt es nun, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und in der Folge die Beschäftigung in Österreich zu sichern. Eine Hilfsmaßnahme, die den Wirtschaftsstandort und somit auch die Beschäftigung in Österreich schon in Zeiten der Finanzkrise weitgehend gesichert hat, ist die Kurzarbeit. Wobei sich die Sozialpartner aufgrund des Coronavirus auf ein Corona-Kurzarbeit-Modell geeinigt haben.
Nach Einkommen gestaffelt
Allgemein ist unter Kurzarbeit die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu verstehen. Im Modell der Corona-Kurzarbeit wurde vereinbart, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, trotz herabgesetzter Normalarbeitszeit, je nach Einkommenshöhe 80, 85 oder 90 Prozent ihres vereinbarten Nettoentgelts bekommen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten gestaffelt bis zu einem Bruttoentgelt
- von 1.700 Euro circa 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts,
- von 2.685 Euro circa 85 Prozent des bisherigen Nettoentgelts
- und bei einem Bruttoentgelt über 2.685 Euro 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.
Staffelung ist begrenzt
Begrenzt ist diese Staffelung bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 5.370 Euro. Lehrlinge bekommen weiterhin 100 Prozent ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung. Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Kurzarbeit für die Höhe des Nettoentgelts somit irrelevant. Der Vorteil für Dienstgeberinnen und Dienstgeber ist, dass diese nur die tatsächlich vereinbarten Kurzarbeitsstunden zahlen müssen - der Rest wird den Dienstgeberinnen und Dienstgebern als Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice vergütet. Somit treten einerseits für die Unternehmerinnen und Unternehmer gehaltsreduzierte Entlastungen ein. Andererseits wird Beschäftigung gesichert, indem betriebsbedingte Kündigungen und einvernehmliche Lösungen vermieden werden. In Zeiten der Kurzarbeit stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer neuen unbekannten Situation. Hierbei stellt sich auch für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen die Kurzarbeit mit sich bringt:
- Ist man trotz einem verminderten Einkommen weiterhin steuerpflichtig?
- Wirkt sich die Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice am Ende des Jahres im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung schädlich aus?
- Und allem voran: Können weiterhin Freibeträge, wie z. B. die Pendlerpauschale, oder Absatzbeträge, wie z. B. der Familienbonus Plus, im Zuge der Lohn- und Gehaltsverrechnung geltend gemacht werden?
Eines vorweg: Die Kurzarbeitsunterstützung vom Arbeitsmarktservice gilt für die Lohnsteuer als lohnsteuerpflichtiger Bezug. Das bedeutet, dass es unterjährig aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Lohn- und Gehaltsauszahlung vorerst zu keinen Änderungen kommt. Dadurch, dass die Lohnverrechnungen die Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice schon als lohnsteuerpflichtigen Lohn berücksichtigen, wird man, entgegen landläufigen Meinungen, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nicht mit einer steuerlichen Nachzahlung rechnen müssen (siehe das Beispiel unten). Natürlich unter der Voraussetzung, dass sonst keine weiteren Änderungen beim steuerpflichtigen Jahreseinkommen zu erwarten sind.
Wird es steuerliche Einbußen geben?
Die Frage, ob es dann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung, aufgrund der Kurzarbeit und der Verminderung des Nettoentgelts, zu steuerlichen Einbußen kommt, gilt es jedoch differenziert zu betrachten. Da der neu ausbezahlte Nettobetrag in der Kurzarbeit auf Basis des Nettoeinkommens vor der Coronakrise berechnet wird, sinkt auch die Steuerlast in diesen Monaten. Bei Steuerpflichtigen, welche vor der Coronakrise ein Einkommen knapp über der Steuergrenze (1.065 Euro netto/Monat) hatten, kann es sein, dass in Zeiten der Kurzarbeit aufgrund der Einkommenshöhe wenig oder sogar keine Lohnsteuer mehr an das Finanzamt abgeliefert wird. Der verminderte Betrag der einbehaltenen Jahressteuer kann nun dazu führen, dass im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung weder Freibeträge noch Absetzbeträge steuermindernd in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Somit würde sich weder das Pendlerpauschale noch der Familienbonus Plus auswirken. Verloren muss dieses Geld jedoch trotzdem nicht sein. Liegt das steuerpflichtige Einkommen im Kalenderjahr über 12.000 Euro, kann man sich etwaige Differenzen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen. Da es bislang aber noch nicht abschätzbar ist, wie lange die Coronakrise anhält, ob es zu einer Verlängerung der Kurzarbeit kommen wird und wie die Einkommensverhältnisse für das restliche Kalenderjahr aussehen werden, wird man unterjährig auch noch nicht sagen können, ob man auf einen Teil der Absetzmöglichkeiten am Ende des Jahres verzichten muss. Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen aufweisen, werden sich trotzdem über eine Negativsteuer bis zu 500 Euro freuen dürfen. Steuerpflichtige, die schon vor der Coronakrise genug Lohnsteuer bezahlt haben, werden auch in Zeiten der Kurzarbeit in den vollen Genuss von Frei- und Absetzbeträgen kommen können. Man sieht also, dass man keine Angst vor einer steuerlichen Nachzahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung haben muss.
Beispiel:
- Reduktion der Arbeitszeit auf 10 Prozent (von 38,5 Stunden auf 3,85 Stunden pro Woche)
- Bruttoeinkommen 1.701 Euro ohne Berücksichtigung von zusätzlichen Frei- oder Absatzbeträgen in der Lohnverrechnung
- Annahme: 3 Monate Kurzarbeit - restliches Jahr (9 Monate) Einkommen 1.701 Euro (brutto)
vor/nach Kurzarbeit | in Kurzarbeit | ||
---|---|---|---|
Brutto | 1.701,00 | 1.383,07 | |
SV | 257,19 | 209,12 | |
Lohnsteuer | 94,45 | 26,99 | |
Netto | 1.349,36 | 1.146,96 | |
Anzahl der Monate | 9 | 3 | |
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen (abzüglich WK/SA) | 16.324,14 | ||
Steuer vor Abzug der Absatzbeträge | 1.331,04 | ||
Einkommensteuer nach Abzug der Absatzbeträge (VAB) | 931,04 | ||
Anrechenbare Lohnsteuer | 931,04 | ||
Abgabengutschrift/-nachforderung | 0,00 |