Bahnhof
Bahnhof © nokturnal, stock.adobe.com

Werbungskosten

Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale, Fachliteratur oder Arbeitsmittel: Viele Ausgaben, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Was sind Werbungskosten?

Allen Arbeitnehmer:innen steht automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu. Es wird bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Journalist:innen oder Vertreter:innen – gelten höhere Pauschalen.

Haben Sie berufliche Ausgaben selbst bezahlt und wurden diese nicht von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in ersetzt, können Sie darüber hinaus Werbungskosten in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen.

Diese Werbungskosten können zusätzlich berücksichtigt werden

Folgende Ausgaben können zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden:

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
  • selbst eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge
  • nachbezahlte Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • Telearbeitspauschale
  • Kosten für ergonomisches Mobiliar 

Broschüre

Diese Kosten werden auf das Pauschale angerechnet

Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeits- und Berufskleidung
  • digitale Arbeitsmittel wie Computer, Internet und Telefon
  • sonstige Arbeitsmittel wie Büromaterial oder Werkzeuge
  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
  • beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • berufliche Fahrt- und Reisekosten, soweit sie nicht ersetzt wurden
  • Betriebsratsumlage
  • beruflich veranlasste Umzugskosten

Wichtig

  Diese Ausgaben wirken sich steuerlich erst aus, soweit sie insgesamt das bereits berücksichtigte Werbungskostenpauschale von 132 Euro übersteigen.

Computer und Internet: Privatanteil abziehen

Nutzen Sie einen privat gekauften Computer oder Ihren Internetanschluss auch beruflich, können Sie den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.

Dabei ist ein Privatanteil auszuscheiden. Üblicherweise werden mindestens 40 Prozent Privatnutzung angenommen. Können Sie eine höhere berufliche Nutzung glaubhaft machen, kann der Privatanteil entsprechend niedriger sein.

Computer über 1.000 Euro: Kosten auf mehrere Jahre verteilen

Hat ein Gerät mehr als 1.000 Euro gekostet, können die Anschaffungskosten grundsätzlich nicht sofort zur Gänze abgesetzt werden. Der beruflich genutzte Anteil wird über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

Bei Computern wird in der Regel von 3 Jahren Nutzungsdauer ausgegangen.

Wurde der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, gilt die Halbjahresregel: Im ersten und im letzten Jahr kann jeweils nur die halbe Jahresabschreibung geltend gemacht werden.

Beispiel

Sie kaufen am 5. Juli einen Computer um 1.500 Euro.

Bei einem Privatanteil von 40 Prozent bleiben 900 Euro beruflicher Anteil. Dieser wird auf 3 Jahre verteilt.

So sieht die Abschreibung aus:

JahrAbschreibung
1. Jahr150 Euro
2. Jahr300 Euro
3. Jahr300 Euro
4. Jahr150 Euro
Gesamt900 Euro

Unser Steuertipp zur Telearbeit

Seit 2025 heißt das bisherige Homeoffice-Pauschale Telearbeitspauschale. Die Grundregel bleibt gleich.

Erhalten Sie für Ihre Telearbeit keinen steuerfreien Kostenersatz, können 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Jahr berücksichtigt werden – also bis zu 300 Euro jährlich.

Damit sind grundsätzlich auch die Kosten für digitale Arbeitsmittel abgegolten.

Sind Ihre tatsächlichen beruflichen Kosten für Computer, Internet oder andere digitale Arbeitsmittel höher als das Telearbeitspauschale beziehungsweise die erhaltenen Kostenersätze, können Sie den darüber hinausgehenden beruflichen Anteil zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.

Downloads

Broschüre

Links

Das könnte Sie auch interessieren

Flugreise

Dienst­reise

Kosten für Dienst­reisen sind ab­setz­bar. Da­runter sind Fahrt­kost­en zu ver­stehen, Ver­pfleg­ungs­mehr­auf­wand in Form von Tag­geld­ern und Nächt­ig­ungs­kost­en.

Paar rechnet sich die Abfertigung aus

Sonder­aus­gaben

Ob freiwillige Personenversicherungen, Spenden, Kirchenbeiträge oder Wohnraumsanierung: Sonderausgaben können von der Steuer abgesetzt werden.

Reinigungskraft beim Fensterputzen

Steuer­gut­schrift bei nied­rig­em Ein­kommen

Arbeitnehmer und Pensionisten mit einem Einkommen unter der Lohnsteuergrenze können sich einen Teil der Sozialversicherung zurückholen.