AK Leoben gewinnt Präzedenzfall gegen LKH
Die AK-Außenstelle Leoben konnte einer Obersteirerin den Sterbekostenbeitrag von 14.200 Euro, der ihr nach dem Tod ihres Vaters zustand, sichern.
Wenn Sie ausschließlich Einkünfte als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer oder aus einem Werkvertrag haben, müssen Sie erst dann Einkommenssteuer zahlen, wenn Ihr Jahresgewinn insgesamt mehr als 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro) beträgt. Steuerpflichtig ist nur der Gewinn, also die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Der Gewinn wird mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung errechnet, die der Einkommensteuererklärung beizulegen ist (Formular E 1a oder E 1a-K).
Als Betriebseinnahmen gelten:
Erhalten Sie von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber Kosten für eine Dienstreise ersetzt, z.B. Einzelfahrscheine für Öffis, Kilometergelder, Taggelder oder Hotelrechnungen, zählen diese Reisekosten nicht zu den Einnahmen.
Bei den Betriebsausgaben ist zwischen den tatsächlichen Betriebsausgaben, die mit einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemacht werden, und den pauschalen Betriebsausgaben zu unterscheiden.
Im Rahmen der Vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden dem Finanzamt neben den Einnahmen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben mitgeteilt. Es werden also jene Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht, die mit Belegen nachweisbar sind. Als Betriebsausgaben gelten zum Beispiel:
Arbeitsplatzpauschale
Wenn Sie die Tätigkeit aus dem freien Dienstvertrag oder dem Werkvertrag von der eigenen Wohnung aus ausüben, dort aber kein eigenes steuerliches Arbeitszimmer haben, können Sie seit 2022 eine Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe absetzen. Die Höhe des Arbeitsplatzpauschales ist abhängig davon, wieviel Sie einer anderen Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung verrichtet wird, verdienen:
Das große Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Kalenderjahr 1.200 Euro und steht zu, wenn:
Überschreiten Sie mit den Einkünften aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit diese Einkommensgrenze, erfüllen aber sonst die Voraussetzung, können Sie das kleine Arbeitsplatzpauschale geltend machen.
Im Kalenderjahr, in dem Sie mit der Tätigkeit beginnen oder enden, ist für jedes Monat der Tätigkeit jeweils 1/12 der Pauschale anzusetzen.
Zusätzlich zur kleinen Arbeitsplatzpauschale können Sie ergonomisch geeignete Möbel von bis zu 300 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe absetzen, sofern Sie nicht bereits bei einer Anstellung ergonomische Möbel für das Homeoffice absetzen.
Achtung!
Einnahmen sind erst dann steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich beim Empfänger oder bei der Empfängerin eingegangen sind und nicht, wenn die Honorarnote gestellt wird. Das Gleiche gilt für Ausgaben, die erst dann steuerlich abzusetzen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt worden sind.
Viele freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen haben keine oder nur geringe tatsächliche Betriebsausgaben. Für sie gibt es die Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert und Sie müssen weniger Steuer zahlen.
Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es 2 Möglichkeiten, die Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Einerseits gibt es die Basispauschalierung, die auch schon vor 2020 gegolten hat, und die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen.
Die Basispauschalierung können Sie geltend machen, wenn Sie mit einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Außerdem darf Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben und Sie dürfen nicht buchführungspflichtig sein. Das bedeutet, Sie ermitteln Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mit einer Bilanz.
Achtung!
Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben (z.B. Miete für Büro, Telefon, Werbung, Büroausgaben etc.) höher als das Pauschale, können selbstverständlich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es eine weitere Möglichkeit Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Die Kleinunternehmer:innenpauschale steht für selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Unter diese Kategorie fallen in der Regel auch Honorare aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer:in sind. Das bedeutet, dass Ihr Umsatz die Kleinunternehmer:innengrenze von 35.000 € im Jahr (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen darf. Näheres zur Kleinunternehmer:innen-Regelung finden Sie hier.
Überschreiten Sie die Kleinunternehmer:innengrenze, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Damit können Sie auch in der Einkommensteuer die Kleinunternehmer:innenpauschale grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Anspruch jedoch erhalten:
Für Einnahmen als Gesellschafter- Geschäftsführer:in (gemäß §22, Z2 2. Teilstrich EStG), Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand können Sie diese neue Pauschale nicht berücksichtigen lassen.
Was ist ein Dienstleistungsbetrieb?
Was als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung definiert.
Wenn Ihre Tätigkeit einer Branche zuzuordnen ist, die in der Verordnung genannt wird, dann handelt es sich um einen Dienstleistungsbetrieb.
In dem Fall stehen Ihnen 20 % als Betriebsausgaben zu.
In allen anderen Fällen erhalten Sie 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit diesem Pauschale sind sämtliche Betriebsausgaben abgegolten. Zusätzlich können Sie nur folgende Ausgaben geltend machen:
Achtung!
Wenn Sie Ihre Ausgaben mit der Pauschale für Kleinunternehmer:innen geltend machen, können Sie jederzeit auf die tatsächlichen Betriebsausgaben oder die Basispauschalierung wechseln. Allerdings können Sie erst nach 3 Jahren wieder auf die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen zurückwechseln.
Vom Gewinn, also von den Einnahmen minus der tatsächlichen oder pauschalen Betriebsausgaben, zieht Ihnen das Finanzamt automatisch für einen Gewinn bis zu 30.000 Euro (ab 2024: 33.000 Euro) noch einen Gewinnfreibetrag von 15 % ab, bis 2021 13 %. Das reduziert Ihre Steuerbemessungsgrundlage und daher auch die zu zahlende Einkommensteuer. Nähere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie hier.
Ein Angestellter verdient monatlich 800 Euro als freier Dienstnehmer dazu. Die Tätigkeit übt er nicht in seiner Wohnung aus. Vom Honorar behält die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 116,96 Euro ein. Außerdem muss die Arbeitgeberin noch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Diese stellen ebenfalls Einnahmen für den freien Dienstnehmer da, können aber auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie betragen für diesen freien Dienstnehmer monatlich 12,24 Euro.
Er macht im Rahmen der Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend. Er hat Fortbildungskosten von 956 Euro und Ausgaben für Fachliteratur von 90 Euro. Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lautet:
Honorar | 12 x 800 Euro = 9.600 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Einnahmen gesamt | 9.746,88 Euro |
minus Fortbildungskosten | 956 Euro |
minus Fachliteratur | 90 Euro |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 116,94 Euro = 1.403,28 Euro |
minus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 12,24 Euro = 146,88 Euro |
Gewinn | 7.150,48 Euro |
minus 15 % Gewinnfreibetrag | 7.150,48 Euro x 0,15 = 1.072,57 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 6.077,91 Euro |
Die steuerpflichtigen Einkünfte von 6.077,91 Euro sind in der Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) einzutragen. Dieser Betrag wird letztendlich gemeinsam mit den Einkünften aus der Anstellung versteuert.
Eine freie Dienstnehmerin hat ein monatliches Honorar vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 2.500 Euro. Die Tätigkeit wird Großteiles im Homeoffice verrichtet. Vom Honorar werden Ihr vom Auftraggeber 439,25 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber noch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse von 38,25 Euro. Sie hat außer der Sozialversicherungs- und Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge und dem Arbeitsplatzpauschale keine weiteren Betriebsausgaben und macht daher die Basispauschalierung von 12 % geltend.
Honorar | 12 x 2.500 Euro =30.000 Euro |
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plus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 38,25 Euro = 459 Euro |
Einnahmen gesamt | 30.459 Euro |
minus pauschale Betriebsausgaben | 30.459 Euro x 0,12 = 3.655,08 Euro |
minus einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | 12 x 439,25Euro = |
minus Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse | 12 x 38,25 Euro = 459 Euro |
Gewinn | 21.073,92 Euro |
minus Gewinnfreibetrag | 21.073,92 Euro x 0,15 = 3.161,09 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 17.912,83 Euro |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen 17.912,83 Euro. Von diesem Betrag wird ihr die Einkommensteuer vorgeschrieben.
Eine Angestellte erhält neben Ihrem Arbeitsverhältnis noch Einkünfte aus einem Werkvertrag. Die Einnahmen betragen im Jahr 5.000 Euro. Sie hat keine tatsächlichen Betriebsausgaben und nimmt daher die Pauschale von 20 % für Kleinunternehmer:innen in Anspruch
Honorar = Einnahmen | 5.000 Euro |
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minus 20 % Pauschale für Kleinunternehmer:innen | 5.000 Euro x 0,2 = 1.000 Euro |
Gewinn | 4.000 Euro |
Minus 15 % Gewinnfreibetrag | 4.000 Euro x 0,15 = 600 Euro |
Steuerpflichtige Einkünfte | 3.400 Euro |
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Werkvertrag betragen 3.400 Euro . Diese werden gemeinsam mit den Einkünften aus der Anstellung versteuert.
RATGEBER
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