Corona-Sperre: "Kreative Ideen" von Fitnessstudios
Die AK erreichen viele Beschwerden verärgerter Kundinnen und Kunden von Fitnessstudios. Anlass für die Kritik: Gutschriften und Kündigungstermine.
Wer haftet, wenn man als Kundin oder Kunde in einem Geschäft beispielsweise unglücklich ausrutscht und sich verletzt oder beschmutzt? Macht es einen Unterschied, ob man die Gefahr erkennt, oder nicht?
Grundsätzlich gilt: Wer in seinem Geschäftslokal ein Unternehmen mit Kundenverkehr betreibt, hat für die Sicherheit seiner Kundinnen und Kunden zu sorgen und alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um erkennbare Gefahren zu vermeiden. Wie diese Verkehrssicherungspflicht aber konkret ausgestaltet sein muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt beispielsweise, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr für ihn leicht erkennbar ist. So ist in der Gemüseabteilung eines Supermarkts schon mal mit am Boden liegenden Salatblättern zu rechnen. Stürzt aber jemand, weil das Geländer nicht vernünftig angeschraubt ist oder der Lift nicht eben zum Boden stehenbleibt und die Wartung nachweislich nicht regelmäßig durchgeführt wurde, sieht der Fall anders aus.
"Wir klagen gerade für einen Konsumenten auf Schmerzensgeld. Er hat sich einen aus einem Regal herausstehenden Stab ins Auge gebohrt, als er im Baumarkt aus dem darunterliegendem Fach einen Blumentopf herausnehmen wollte", schildert AK-Konsumentenschutzleiterin Bettina Schrittwieser und erklärt: "Waren müssen so geschlichtet werden, dass unter anderem nichts herunterfallen kann oder heraussteht." Glasscheiben gehören sichtbar gemacht, gibt es rutschige Stellen, die nicht sofort beseitigt werden können, ist ein Warnhinweis aufzustellen – um nur ein paar Beispiele zu nennen. Schrittwieser: "Der Konsument muss jedenfalls glaubhaft machen, dass es eine unerwartete Gefahrenquelle war. Der Unternehmer hat dann im Gegenzug zu beweisen, dass er alles getan hat, um die Gefahrenquelle auszuschließen."
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