Junges Paar beim Einzug
Einzug in die neue Wohnung © Jacob Lund , stock.adobe.com
8.4.2025

Für wen der Mietenstopp gilt - und für wen nicht

Erhöhungen der Kategorie- und Richtwertmietzinse wurden ausgesetzt, für den freien Wohnungsmarkt gilt der Mietenstopp jedoch vorerst nicht.

In der Sitzung des Nationalrats vom 7. März 2025 wurde das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) für das Jahr 2025 beschlossen. Die eigentlich für den 1. April 2025 vorgesehenen Anpassungen der Kategorie- und Richtwertmietzinse werden damit ausgesetzt, eine Erhöhung wird nach derzeitigem Stand erst im April 2026 erfolgen.

Neben den Kategorie- und Richtwertmietzinsen wird auch die Anpassung einzelner Entgeltbestandteile nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ausgesetzt (Grundmiete, Entgelt bei Wiedervermietung, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag).

Nicht betroffen von den aktuellen Maßnahmen sind Wohnungen, welche dem freien oder angemessenen Mietzins unterliegen. Laut Regierungsprogramm sind jedoch auch für diese Verträge zukünftig gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Wertsicherung vorgesehen. 

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