Die "Kündigungs-Vormerkung", die Mobilfunkanbieter A1 an kündigungswillige Kundinnen und Kunden sendet.
Die "Kündigungs-Vormerkung", die Mobilfunkanbieter A1 an kündigungswillige Kundinnen und Kunden sendet. © -, AK Stmk
30.8.2021

Vormerkung der Kündigung bei A1

Da staunte AK-Konsumentenschützerin Maria Wollersberger-Linder nicht schlecht: Ein Konsument legte ihr eine "Kündigungs-Vormerkung" von Mobilfunkanbieter A1 vor, mit der Frage, ob dies rechtlich in Ordnung sei. Der Konsument hatte über das Onlineformular von A1 seine Kündigung bekanntgegeben. Als Antwort erhielt er dann ein Schreiben (siehe Faksimile oben), dass seine Kündigung nur vorgemerkt sei und er innerhalb von zehn Werktagen A1 anrufen müsse, da sonst die "Vormerkung der Kündigung" gegenstandslos ist und nicht weiterbearbeitet wird. "Der Anruf ist vermutlich nur deshalb Pflicht, um sich zum Bleiben überreden zu lassen", sagt Wollersberger-Linder und betont: "Dieses Vorgehen wird rechtlich nicht halten."

Eingeschriebener Brief

Die Expertin rät Konsumentinnen und Konsumenten, nicht über das Onlineformular zu kündigen, sondern mit einem eingeschriebenen Brief. Wird das Onlineformular genutzt, sollte unbedingt ein Screenshot gemacht werden.

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