Heizkosten: Frist beachten

Wenn die Heizkosten nach dem Heizkostengesetz (HeizKG) und damit vorwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden, dann hat man sechs Monate Zeit, Einspruch gegen die Abrechnung einzulegen.

Vielen Mieterinnen und Mietern flattert demnächst die Abrechnung für die abgelaufene Heizperiode ins Haus. Werden die Heizkosten überwiegend nach dem tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, beginnt mit Erhalt der Abrechnung eine sechsmonatige Einspruchsfrist. "Wir raten, die Abrechnung schnell zu überprüfen und gegebenenfalls zu uns zu kommen", so AK-Konsumentenschützer Michael Knizacek. Ohne fristgerechten Einspruch gilt die Abrechnung als genehmigt.

Recht auf Einsichtnahme

Die Abrechnung der Heizkosten muss binnen sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode erfolgen. Mieterinnen und Mieter dürfen Einsicht in alle Abrechnungsbelege nehmen. Überschüsse bzw. Nachzahlungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Abrechnungslegung zu begleichen.