Wenn sich Vermieter und Makler (zu) nahe stehen
Maklerinnen bzw. Makler, die in einem Naheverhältnis zu den Eigentümerinnen und Eigentümern stehen, müssen hierüber vorab schriftlich informieren.
Auf der Suche nach einer (Miet-) Wohnung ist man nicht selten mit Maklerinnen und Maklern konfrontiert. Diese erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision, müssen aber bestimmte rechtliche Vorgaben beachten: "Besteht ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum Vermieter, muss der Makler bei Verbrauchergeschäften im Vorfeld schriftlich darauf hinweisen", erklärt AK-Mietrechtsexperte Karl Raith. Ein wirtschaftliches Naheverhältnis kann etwa dadurch entstehen, dass eine Tochterfirma eines Bauträgers als Maklerin auftritt.
In einem Fall, bei dem es sich um ein solches Naheverhältnis handelte, konnte die Arbeiterkammer jetzt vor Gericht einen Erfolg erzielen. Konkret war einer Grazerin durch einen Immobilienmakler eine Mietwohnung vermittelt worden – wobei Makler und Hausverwaltung bzw. Wohnungseigentümer in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis standen. Darauf wurde die Mieterin im Vorfeld zwar in einem Telefonat, jedoch nicht schriftlich hingewiesen. "Doch eine schriftliche Information vorab ist laut Konsumentenschutzgesetz zwingend notwendig, sonst verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch", sagt Raith.
Mit Hilfe der AK forderte die Frau deshalb die bezahlte Provision zurück. Erfolgreich: In zweiter Instanz entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dass die Frau die Provision – 470 Euro plus Zinsen – zurückerhält. Laut Raith war das nicht die letzte Klage der AK gegen derartige Verletzungen der Informationspflicht: "Wir schauen uns diese Konstellationen in Zukunft noch genauer an, weil es immer wieder Verstöße dagegen gibt."
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