Viele Zusatzkosten bei Wohnkrediten
Die verpflichtende Angabe des Effektivzinses machen Kreditangebote erst vergleichbar. Eine AK-Studie zeigt, dass es aber noch weitere Kosten gibt.
Kreditbearbeitungsgebühren, Kontoführungsentgelte & Co.: In vielen Verträgen der Santander Consumer Bank finden sich rechtswidrige Gebühren – das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich der AK. Nun gibt’s Geld zurück!
Santander zahlt nach Gesprächen mit der AK unkompliziert retour: Laufende Kredite werden automatisch berichtigt, bei bereits getilgten Krediten reicht ein Online-Formular. „Über hunderttausend Verträge sind betroffen, Konsument:innen bekommen Millionen retour – wir hoffen, dass sich auch andere Banken an Santander ein Beispiel nehmen!“, betonen die AK Konsument:innenschützer.
Der OGH sieht den Begriff der „Kreditbearbeitungsgebühr“ an sich zwar als ausreichend transparent an, jedoch beurteilt er die Gebühr in der konkreten Vertragsgestaltung als intransparent und damit unzulässig. Der Grund für die Rechtswidrigkeit: In den Kreditverträgen sind zusätzlich zur Kreditbearbeitungsgebühr weitere Gebühren enthalten - konkret sind das eine „einmalige Erhebungsgebühr“, eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ sowie „sonstige Kosten und Gebühren“, die im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen (wie z.B. Stundungsgebühren oder Ratenplanänderungen).
Für Konsument:innen ist damit nicht klar, welches Entgelt welcher Leistung der Bank zuzuordnen ist und es kann auch nicht überprüft werden, ob und wieweit es zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen bei diesen Entgelten kommt, was die Klausel im Ergebnis intransparent macht.
Kund:innen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr bzw. Anspruch auf Richtigstellung des Kreditsaldos, wenn ihnen zusätzlich zur Kreditbearbeitungsgebühr eine dieser Gebühren verrechnet wurde.
In den Kreditverträgen sind zusätzlich zur Kontoführungsgebühr weitere mit der Kontoführung verbundene Leistungen wie etwa eine automatische jährliche Kontomitteilung und eine Zahlungsanweisungsgebühr angeführt.
Der OGH führt dazu aus, dass Kreditnehmer:innen aufgrund dieser Vertragsgestaltung eine Überprüfung von Überschneidungen dieser unterschiedlichen Gebühren auch im Zusammenhang mit der Kontoführungsgebühr nicht möglich ist, sodass Intransparenz vorliegt.
Kund:innen haben daher einen Anspruch auf Rückerstattung der Kontoführungsgebühr bzw. Richtigstellung des Kreditsaldos.
Die Klausel ist gröblich benachteiligend und unzulässig, weil Kreditnehmer:innen damit eine Art pauschale Schadenersatzpflicht auferlegt wird und nicht darauf abgestellt wird, ob Kreditnehmer:innen überhaupt ein Verschulden am erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch trifft. Kund:innen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Als intransparent wurde eine Klausel beurteilt, die vorsieht, dass Kund:innen für Nebenleistungen der Bank (wie z.B. Stundungsgebühren oder Ratenplanänderungen) ein Entgelt gemäß dem jeweils aktuellen Preisaushang bezahlen müssen. Derartige dynamische Verweise auf Preisaushänge oder Preislisten sind jedoch unzulässig, weil diese jederzeit geändert werden können. Kund:innen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren, die nur auf Preisaushängen ersichtlich waren, wenn es für die verrechnete Gebühr darüber hinaus keine gesonderte vertragliche Vereinbarung gegeben hat.
Nach Gesprächen mit der AK hat Santander eine kund:innenfreundliche Lösung zugesagt. Grundsätzlich sind alle Verbraucherkreditverträge betroffen, die zwischen 2015 und Herbst 2023 – teilweise auch davor und danach – abgeschlossen wurden.
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