Die Hausverwaltung ist verpflichtet, Bauarbeiten rechtzeitig anzukündigen. Bei einer Grazerin war das nicht der Fall, ihr Balkon wurde ohne Vorwarnung zur Baustelle.
Die Hausverwaltung ist verpflichtet, Bauarbeiten rechtzeitig anzukündigen. Bei einer Grazerin war das nicht der Fall, ihr Balkon wurde ohne Vorwarnung zur Baustelle. © privat, AK Stmk
2.9.2024

Der Balkon einer Grazerin war plötzlich eine Baustelle

Ohne Vorankündigung wurde im Innenhof ein Baugerüst an einem mehrstöckigen Wohnhaus in Graz angebracht. Eine Mieterin kann seither ihren Balkon nicht mehr nutzen.

Als Frau Juliane S. am Nachmittag von der Arbeit nach Hause kam, war es schon zu spät: Der Balkon ihrer Mietwohnung in Graz war von einem Baugerüst versperrt, der Zugang zu ihren Balkonblumen nicht mehr möglich und ein Steher des Gerüsts war auf ihrem Balkonteppich montiert. Ähnliches hatte sich bereits zwei Wochen zuvor  straßenseitig ereignet, und zwar, wie sie dem AK-Konsumentenschutz schreibt, auch damals "ohne jegliche Information von Seiten der Vermieter an die Mieter". Sie bat, die Möglichkeit einer Zinsminderung zu prüfen.

Pflichten der Hausverwaltung

AK-Expertin Birgit Götz vermutet ein Versäumnis der Hausverwaltung: "Ich glaube, dass die Baufirma sehr wohl den Beginn der Arbeiten der Hausverwaltung gemeldet hat, schon um sich selbst rechtlich abzusichern." Der Anspruchsgegner der Mieterin sei jedenfalls die Vermieterin oder der Vermieter, in diesem Fall vertreten durch die Hausverwaltung. Die Ausrede der Hausverwaltung, die Baufirma hätte die Frau informieren müssen, sei rechtlich nicht haltbar. Es stellte sich heraus, dass Risse im Haus durch einen Neubau eines direkt anschließenden Hauses entstanden waren, die nun von der dort tätigen Baufirma geschlossen werden sollten. Da der Auftrag nicht direkt von der Hausverwaltung gekommen war, wollte man deshalb nichts damit zu tun haben.

Kein Termindiktat

Weil auch in der Wohnung der Frau Risse zu reparieren waren, sollte sie wenige Tage darauf Zugang zur Wohnung ermöglichen. Dazu Expertin Götz: "Bei Terminvereinbarungen bedarf es der gegenseitigen Abstimmung, ein Diktat entspricht dem nicht." Man solle aber auch die Notwendigkeiten einer kostensparenden Baustellenplanung berücksichtigen. Die Möglichkeit einer Mietzinsminderung sieht Götz, da während der Bauarbeiten die Benützung des Balkons nicht möglich ist. Mietminderungsansprüche sollten dem Grunde nach schriftlich angemeldet werden und können dann bis zu drei Jahre im Nachhinein eingefordert werden. Wenn darüber keine Einigung möglich sei, entscheidet das Gericht.

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