Unsicherheiten bei Wertsicherungs-Vereinbarungen
Geld zurück oder doch nicht? Was jetzt bei Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen gilt - und was noch zu klären ist.
Der Einzug in die erste Mietwohnung ist ein großer Schritt, rechtlich und finanziell. Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollte man einige wichtige Dinge unbedingt vorab klären und wissen. Hier ist ein Überblick über häufige Fragen und worauf man achten sollte.
In WGs ist entscheidend, wer offiziell im Mietvertrag als Mieter:in eingetragen ist. Wenn beispielsweise zwei Personen im angeführt sind, und eine von ihnen ausziehen will, bleibt die ausziehende Person ohne Vertragsanpassung haftbar. Der Ausstieg einer Partei muss nämlich von allen Beteiligten, auch vom/von der Vermieter:in, schriftlich bestätigt werden. Ansonsten haftet die ausziehende Person für den Mietzins weiter. Idealerweise sollte schon im WG-Mietvertrag geregelt werden, dass die Mieter:innen selbst über einen Wechsel bestimmen können, ohne vorher das Einverständnis der vermietenden Person einholen zu müssen.
Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der zwischen Suchenden und einem/einer Immobilienmakler:in abgeschlossen wird. Er fällt somit in den Bereich des Maklerrechts. Auch wenn es keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zur Schriftlichkeit gibt, so ist es unbedingt zu empfehlen, den Vertrag schriftlich abzuschließen, damit bei einem Streitfall der Inhalt nachweisbar ist.
In Österreich gilt nun das sogenannte Bestellerprinzip. Das heißt: Nur wer den/die Makler:in beauftragt, muss ihn/sie auch bezahlen. Und das ist bei Mietwohnungen fast immer der/die Vermieter:in, nicht der/die Wohnungssuchende.
Man muss also keine Maklerprovision zahlen, wenn man einfach nur auf eine Anzeige antwortet oder eine Wohnung angeboten bekommt. Mehr zum Bestellprinzip
Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgt in der Regel nach der Nutzfläche pro m2, also anteilig nach der Wohnungsgröße im Verhältnis zur Gesamtfläche. Immer wieder werden vom/von der Vermieter:in die monatlichen Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt, weshalb es bei den Betriebskostenabrechnungen zu hohen Nachzahlungen kommen kann. Mieter:innen haben aber das Recht auf Belegeinsicht. Damit können die einzelnen Positionen überprüft werden. Mehr zu Betriebskosten:
Die Kaution dient dem/der Vermieter:in als Absicherung für, von Mieter:in, verursachten Schäden und ist zinsbringend anzulegen. Im Normalfall ist die Kaution nach Beendigung des Mietvertrages umgehend vom/von Vermieter:in samt Zinsen zu retournieren. In der Praxis geschieht das meist innerhalb von zwei Wochen. Hat sich nach etwa zwei Wochen immer noch nichts getan, sollte man schriftlich bei dem/der Vermieter:in die Erstattung der Kaution verlangen. Bei Problemen, an die AK wenden.
Grundsätzlich ist die Wohnung zurückzugeben, wie man sie bezogen hat, allerdings ist eine gewöhnliche Abnutzung bereits im Mietzins berücksichtigt. Eine generelle Ausmalverpflichtung bei Auszug gibt es daher nicht. Allerdings muss der/die Vermieter:in keine ungewöhnlichen – z.B. grelle und dunkle Farben – akzeptieren. Dübellöcher müssen in der Regel nicht verspachtelt werden und stellen je nach Anzahl und Ausmaß eine gewöhnliche Abnutzung dar. Zu berücksichtigen ist auch die Mietdauer: Je länger die Mietdauer, umso höher das Ausmaß der gewöhnlichen Abnutzung. Vor Einzug und auch vor Auszug sollte der Zustand der Wohnung genau dokumentiert und in einem Übergabeprotokoll vermerkt werden, auch Fotos und Videos sind äußerst hilfreich. All das dient der Beweissicherung.
Ist ein Mietvertrag befristet, so gilt in der Regel: Erst nach Ablauf von 12 Monaten kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ausgenommen sind vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Wohnungen in so einem Objekt und auch Studentenheime. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Vermieter um eine einvernehmliche Lösung zu bitten und eine Nachmietersuche anzubieten. Dazu ist der/die Vermieter:in jedoch nicht verpflichtet.
Tritt in der Wohnung ein Mangel auf, beispielsweise ein Wasserschaden, Schimmel oder Ausfall der Heizung, sollte man dies sofort nach Bekanntwerden dem/der Vermieter:in schriftlich anzeigen. Mietzins Minderungsansprüche können nämlich nur ab dem Zeitpunkt der Anzeige geltend gemacht werden, und zwar bis zur Behebung des Mangels. Man sollte den/die Vermieter:in zur Beseitigung des Mangels auffordern. Selbstständig sollte man die Miete jedoch nicht mindern, da durch zu hohes vermindern ein Kündigungsgrund entstehen kann. Daher besser man überweist die vollständige Miete unter Vorbehalt weiter und versucht sodann eine Einigung mit dem/der Vermieter:in über Höhe der Mietzinsminderung.
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