Gewährleistung ab 1.1.2022
Für Verträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gibt es Änderungen bei den Gewährleistungsrechten von VerbraucherInnen.
Für Verträge, die VerbraucherInnen ab dem 1.1.2022 abschließen, gelten neue Regelungen für den Verzug des Unternehmers.
Es müssen – anders als bisher – im Regelfall zwei Erklärungen an den Unternehmer geschickt werden:
Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, können Sie darüber hinaus unter Umständen auch Schadenersatz verlangen. Ersetzt wird allerdings nur ein materieller Schaden. Für verlorene Freizeit oder Urlaubstage gibt es in der Regel keinen Ersatz. Zum Beispiel: Die Firma hat die Bestellung vergessen oder einen größeren Auftrag vorgezogen und deshalb den Lieferverzug verursacht.
Broschüren
Musterbriefe
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0