Für wen der Mietenstopp gilt - und für wen nicht
Erhöhungen der Kategorie- und Richtwertmietzinse wurden ausgesetzt, für den freien Wohnungsmarkt gilt der Mietenstopp jedoch vorerst nicht.
Die Freude über die Zusage für eine Mietwohnung wurde für Frau S. schnell getrübt, als sie beim Unterzeichnen des Mietvertrags eine Gebühr für die "Errichtung des Mietvertrags" in Höhe von 360 Euro zahlen musste. „Das ist kein Einzelfall“, so AK-Wohnrechtsexperte Karl Raith. Seit "Abschaffung" der Maklerprovision für Mieterinnen und Mieter komme es immer häufiger zu höheren Zusatzkosten bei Abschluss eines Mietvertrags. Es werden Beträge bis zu 490 Euro verlangt – betitelt etwa als Pauschalgebühr, Servicepauschale oder Vertragserrichtungskosten.
"Wir halten die Verrechnung von solchen Beträgen für rechtlich unzulässig", erklärt der AK-Experte. "Bei Kosten für den Mietvertragsabschluss und Arbeiten rund um die Übergabe einer Mietwohnung handelt es sich um Ausgaben, die von der Vermieterin oder dem Vermieter getragen werden müssen.“ Mieterinnen und Mieter zahlen ohnehin bereits sogenannte Verwaltungskosten im Rahmen der Betriebskosten. Werden weitere Zusatzgebühren verlangt und bezahlt, können diese rückgefordert werden. Die AK unterstützt dabei. So erhielt auch Frau S. schließlich die bezahlten 360 Euro zurück.
Für klassische Altbauwohnungen und geförderte Neubauwohnungen ist bereits gesetzlich geregelt, dass solche Zusatzkosten nicht erlaubt sind. Die AK Steiermark spricht sich dafür aus, diese gesetzliche Regelung auch auf alle anderen Mietwohnungen auszudehnen. Urteile von Bezirksgerichten und auch des Landesgerichts bestätigen bereits die Position der AK: Solche Gebühren wurden als intransparent beurteilt und müssen zurückgezahlt werden. "Eine gesetzliche Regelung würde aber noch mehr Rechtssicherheit für Mieterinnen und Mieter bieten", so Raith.
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