Mietvertrag: Gebühren häufen sich
Seit dem Ende der Maklerprovision für Mieter:innen gibt es immer öfter zu Zusatzgebühren bei Anmietungen. Die AK will eine gesetzliche Regelung.
Viele Mieter:innen fragen sich derzeit, ob sie wegen einer rechtswidrigen Wertsicherungsklausel Geld zurückfordern können. Auslöser dafür sind aktuelle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Die wichtigste Antwort vorweg:
Die aktuellen Entscheidungen ändern daran nichts.
Mit einer Wertsicherungsklausel kann die Miete an die Inflation angepasst werden. Steigen die Preise, darf unter bestimmten Voraussetzungen auch die Miete steigen.
Meist orientiert sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex (VPI).
Mietverträge regeln die Wertsicherung unterschiedlich. Häufig ist zum Beispiel vereinbart, dass
Solche Vereinbarungen finden sich in vielen Mietverträgen.
In den vergangenen Monaten haben Gerichtsentscheidungen zu Wertsicherungsklauseln für Aufmerksamkeit gesorgt.
Teilweise entstand dabei der Eindruck, dass viele Mietverträge automatisch rechtswidrig seien oder Mieter bereits bezahlte Miete zurückfordern könnten.
Das stimmt so nicht.
Die Gerichte haben unterschiedliche Rechtsfragen beurteilt. Keine der Entscheidungen bedeutet, dass sämtliche Wertsicherungsklauseln unwirksam sind.
Im Konsumentenschutzgesetz gibt es seit 1979 eine Regel, wonach Unternehmen gegenüber Verbraucher grundsätzlich keine Preisanpassung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss vereinbaren dürfen.
Der VfGH hat bestätigt, dass diese gesetzliche Bestimmung verfassungskonform ist.
Das Gesetz verlangt aber nicht, dass im Mietvertrag ausdrücklich stehen muss, dass es in den ersten zwei Monaten keine Erhöhung gibt.
Der OGH hat kürzlich entschieden, dass diese Zwei-Monats-Regel auf Mietverträge grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
Diese Entscheidung weicht von mehreren früheren Entscheidungen ab.
Die OGH-Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Wertsicherungsklausel automatisch gültig ist.
Ebenso bedeutet die VfGH-Entscheidung nicht, dass sämtliche Mietverträge rechtswidrig sind.
Ob eine Wertsicherungsklausel wirksam ist, hängt weiterhin von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.
Nach Ansicht der AK kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht.
Steigt die Miete bei Inflation, sinkt aber nicht wieder, wenn die Inflation zurückgeht, spricht vieles dafür, dass die Klausel rechtswidrig ist.
Eine Klausel kann unzulässig sein, wenn sie bereits kurz nach Vertragsabschluss zu einer erheblichen Mieterhöhung führt und Mieter damit nicht rechnen mussten.
Ein Mietvertrag wurde Ende März abgeschlossen.
Bereits Anfang Mai wurde die Miete um fast sechs Prozent erhöht.
Dabei wurden Preissteigerungen berücksichtigt, die schon vor Abschluss des Mietvertrags entstanden waren.
Manche Verträge berücksichtigen bei der ersten Erhöhung auch Preissteigerungen aus einer Zeit vor dem Vertragsabschluss.
Auch das kann rechtswidrig sein.
Nicht jeder Index eignet sich für eine Mietanpassung.
Wird beispielsweise der Baukostenindex statt eines sachlich passenden Index verwendet, kann die Klausel unzulässig sein.
Vertragsklauseln müssen klar und verständlich formuliert sein.
Mieter:innen müssen erkennen können,
Ist das nicht nachvollziehbar, kann die Klausel gegen das Gesetz verstoßen.
Das lässt sich nicht allgemein beantworten.
Ob eine Wertsicherungsklausel unwirksam ist und ob ein Rückforderungsanspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Für Genossenschaftswohnungen gelten besondere gesetzliche Regelungen.
Dort richtet sich die Miete grundsätzlich nach den tatsächlichen Kosten der gemeinnützigen Bauvereinigung.
Steigen diese Kosten, kann sich auch die Miete erhöhen.
Diese Erhöhungen beruhen in der Regel nicht auf Wertsicherungsklauseln. Deshalb spielen rechtswidrige Wertsicherungsklauseln bei Genossenschaftswohnungen meist keine Rolle.
Die AK führt derzeit mehrere Musterverfahren. Damit soll geklärt werden, welche Wertsicherungsklauseln rechtswidrig sind und wann Mieter Geld zurückfordern können.
Da diese Verfahren noch laufen, lässt sich die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend beurteilen.
Die AK hat bereits mehrere Verfahren gegen gewerbliche Vermieter:innen erfolgreich geführt. Gerichte haben dabei verschiedene Wertsicherungsklauseln als rechtswidrig beurteilt.
Broschüren
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Wertsicherungsvereinbarung haben, schicken Sie uns am besten Ihren Mietvertrag an folgende Mail-Adresse: wohnrecht@akstmk.at. Natürlich können Sie auch per Post eine Kopie Ihres Mietvertrages an die AK Steiermark schicken oder per Fax an 05 7799-2521. Telefonisch ist dann eine Klärung möglich, wenn Sie Ihren Mietvertrag bereithalten, die Wertsicherungsklausel heraussuchen und sie uns vorlesen: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter 05 7799–0.
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