10.7.2023

Strafklausel im Mietvertrag ungültig

Der Vertrag einer gewerblichen Vermieterin mit einer Grazerin sah eine Strafe für eine frühzeitige Mietauflösung vor. Das war unzulässig, weil für die Mieterin gröblich benachteiligend, urteilte das Gericht.

Amira S. hatte wenig Geld und brauchte dringend eine Unterkunft. Deshalb unterzeichnete sie im Herbst 2020 einen befristeten Mietvertrag für eine Kleinstwohnung. Die verlangte Kaution betrug 810 Euro, die reinen Mietkosten machten 250 Euro im Monat aus. Doch für die junge Frau passte die Wohnung schon bald nicht mehr, und mit Zustimmung der Vermieterin zog sie bei gleichzeitiger Vermittlung einer Nachmieterin nach zehn Monaten wieder aus.
"Von der Kaution behielt die Vermieterin 340 Euro ein, und deshalb ist die Frau zu uns in die Beratung gekommen", sagt AK-Jurist Michael Knizacek. Tatsächlich war im Mietvertrag eine Klausel, die bei einer Vertragsauflösung innerhalb eines Jahres unabhängig vom Auflösungsgrund eine Konventionalstrafe vorsieht. Diese Klausel wurde auf Betreiben der Arbeiterkammer gerichtlich bekämpft.

Knizacek: "In II. Instanz wurde rechtsgültig entschieden, dass die Klausel für die Konsumentin gröblich benachteiligend und damit ungültig ist." Die junge Grazerin erhielt ihre 340 Euro zurück, die Vermieterin musste überdies die Verfahrenskosten bezahlen.

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