10.5.2021

Falsche Berechnung: Mieterinnen sollten hunderte Euro nachzahlen

Der Verbraucherpreisindex (VPI) gilt als Maßstab für die Preisentwicklung bzw. für die Inflation. Auch Mieten sind meistens vertraglich an diesen Index gebunden. Doch nicht immer werden hier die richtigen Indexwerte angewendet – was teure Folgen für Mieterinnen und Mieter haben kann, wie zwei aktuelle Fälle aus Graz zeigen.

Drei Jahre alter Indexwert

In beiden Fällen geht es um Mietverträge für Wohnungen, die im Frühjahr bzw. Winter 2018 abgeschlossen wurden. Als Berechnungsbasis für den Mietzins wurde vom Vermieter in beiden Fällen der Index vom September 2015 herangezogen. Als die jeweils befristeten Mietverträge nach drei Jahren ausliefen, trudelten bei den betroffenen Mieterinnen Nachforderungen ein: Mehr als 700 Euro als Indexanpassung wollte der Vermieter rückwirkend haben. Die Mieterinnen wandten sich an die Arbeiterkammer, die sich erfolgreich für die Betroffenen einsetzte. Der Vermieter verzichtete schließlich auf die Nachforderun­gen.

Wert sollte möglichst aktuell sein

Einen Indexwert aus dem Jahr 2015 für einen im Jahr 2018 abgeschlossenen Mietvertrag heranzuziehen, ist laut AK-Konsumentenschützer Karl Raith rechtswidrig. "Ich kann nicht einen Ausgangswert nehmen, der so weit zurückliegt", so Raith. Stattdessen müsse ein Indexwert zur Anwendung kommen, der möglichst zeitnah zum Mietbeginn liege.

Mietvertrag genau prüfen

Raith vermutet, dass Vermieterinnen und Vermieter in manchen Fällen mit der Verwendung von alten Indexwerten die tatsächliche Mietzinshöhe verschleiern wollen. Später, wenn Mieterinnen bzw. Mieter ausziehen, gibt es dann hohe Nachforderungen in Form einer nachträglichen Indexanpassung. AK-Mietrechtsexperte Raith hat daher einen generellen Tipp: "Bei Abschluss eines Mietvertrages sollte immer nachgeschaut werden, welcher Indexwert im Vertrag steht und ob er sich mit dem Zeitpunkt des Mietbeginns deckt."

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