Einbau von Solar-Dachpanelen
Betroffen von dem OGH-Urteil sind auch viele Hauseigentümer:innen, die auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert haben. © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
18.4.2025

(Keine) Frist für Rückzahlung: Energienetze-Steiermark-Kund:innen verlieren Ansprüche nicht

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Netzzutrittsentgelte für Stromerzeugungsanlagen in vielen Fällen unzulässig – die Netzbetreiber müssen sie daher zurückzahlen. In der Steiermark gibt es nun Verwirrungen, weil die Energienetze Steiermark GmbH betroffenen Kund:innen eine 14-tägige Frist für die Rückzahlung setzt. Wer diese Frist nicht einhält, erhält dennoch sein Geld zurück.

Viele Haushalte und Unternehmen haben sich in den letzten Jahren eigene Stromerzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaikanlagen) angeschafft und mussten dafür einmalige Netzzutrittsentgelte zahlen. Im Herbst 2024 entschied jedoch der OGH, dass kein Netzzutrittsentgelt anfällt, wenn an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, angeschlossen wird. Als Folge des OGH-Urteils müssen die Stromnetzbetreiber die bis dahin eingehobenen Netzzutrittsentgelte an die betroffenen Verbraucher:innen zurückzahlen.

Klarstellung

Während dies in anderen Bundesländern mehr oder weniger automatisch passiert, sorgt die Energienetze Steiermark GmbH nun bei ihren Kund:innen für Verwirrung: Per Brief werden vom OGH-Entscheid betroffene Kund:innen aufgefordert, dem Unternehmen binnen einer 14-tägigen Frist ihre Kontodaten zu übermitteln, damit die Rückzahlung getätigt werden kann. Nachdem deswegen bereits mehrere Anfragen bei der Arbeiterkammer eingelangt sind, hat das Unternehmen auf seiner Website mittlerweile eine Klarstellung veröffentlicht: Auch Personen bzw. Betriebe, die die Frist verstreichen lassen, erhalten die Rückzahlung.

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