Mann im Büro mit Taschenrechner und Akten
Wohnungsmieter konnten die Zahlung des Mietzinses für die Monate April bis Juni aufschieben. © Robert Kneschke, stock.adobe.com
21.12.2020

Miete aufgeschoben: Was ist zu beachten?

Durch ein Sondergesetz ist bzw. war es Wohnungsmieterinnen und -mietern möglich, den Mietzins bzw. Teile davon für die Monate April bis Juni aufzuschieben. Ab Juli 2020 ist wieder voll und pünktlich zu zahlen.

Voraussetzung für die Aufschiebung der Miete war bzw. ist eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit infolge der Corona-Krise, wie der Verlust der Arbeitsstelle. Eine Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters ist dazu nicht nötig. Nach den derzeitigen Bestimmungen ist der Mietzins wieder ab Juli vollständig und pünktlich einzuzahlen.

Frist bis 31. März 2021 

Wenn Mieterinnen oder Mieter aufgrund coronabedingter Einkommensverluste zwischen 1. April und 30. Juni 2020 Schwierigkeiten hatten, ihre Wohnungsmiete zu zahlen, dann haben sie nunmehr bis 31. März 2021 Zeit, die Mietrückstände nachzuzahlen. In der ursprünglichen Regelung galt der 31. Dezember 2020 als Stichtag. Nach wie vor gilt: Die Mietzinsrückstände aus dem Frühjahr können zwar nun ab April von Vermieterseite eingeklagt werden, das Nichtbezahlen der Miete in diesem Zeitraum kann aber weiterhin erst ab Juli 2022 dazu führen, dass Mieterinnen oder Mieter auf Räumung der Wohnung geklagt werden.

Mehr Zeit, Unterkunft zu finden

Darüber hinaus können Räumungsexekutionen auf Antrag der Mieterinnen und Mieter bis zum 30. Juni 2021 weiterhin erleichtert aufgeschoben werden. Das soll ihnen mehr Zeit geben, eine neue Unterkunft zu finden. Räumungen werden nur in absoluten Ausnahmefällen durchgeführt.

Gilt für alle Wohnraummieten

Die verlängerten Regelungen gelten für alle Wohnraummieten, nicht aber für Geschäftsräume oder Pacht. Die Bestimmung kommt freilich nur zur Anwendung, wenn die Nichtzahlung auf den Auswirkungen von Corona beruht.

Eigene Vereinbarung treffen

Neben dieser gesetzlichen Möglichkeit steht es jeder Mieterin und jedem Mieter bei Zahlungsschwierigkeiten frei, eine abweichende und eventuell bessere Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter zu treffen. "Beispielsweise eine längere Zeit für die Rückzahlung, keine Verzinsung oder ein längeres Aussetzen des Mietzinses", so AK-Konsumentenschützer Michael Knizacek. Dazu ist jedoch die Zustimmung von Vermieterseite erforderlich, welche zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden sollte.

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