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Eine Konsumentin wandte sich an die Arbeiterkammer, um ihren Handyvertrag vorzeitig aufzulösen. Sie sollte bei der Rechnung plötzlich den einmaligen Posten "Speichermedienvergütung" mit 2,50 Euro zahlen und fühlte sich, milde ausgedrückt, ein wenig getäuscht. Da diese Abgabe aber erstens als Kleingedrucktes im Vertrag unterschrieben wurde und zweitens es gesetzlich vorgeschrieben ist, konnte die verärgerte Frau nicht vorzeitig ihren Vertrag auflösen.
Seit Oktober 2016 ist man verpflichtet, für Smartphones, Tablets, PCs, Laptops aber auch für SD-Karten oder USB Sticks eine sogenannte Speichermedienvergütung an die Verwertungsgesellschaft AKM zu zahlen. So werden die Urheber von Musik, Film, Texten und Bildern über diese pauschale Abgabe bezahlt. Die Speichermedienvergütung wird auch Festplattenabgabe genannt.
Beim Kauf eines neuen Smartphones wird unabhängig von der Größe des Speichers die Speichermedienvergütung vom Mobilfunkanbieter verrechnet. Im Fall von A1 wird das über die erste Handy-Rechnung eingehoben und nicht beim Kauf des Handys. A1 sagt dazu: „Wir haben uns entschieden, diese Abgabe nicht in den Gerätepreis einzurechnen, um die Abrechnung mit der Verwertungsgesellschaft transparenter und einfacher zu gestalten.“ Sie verrechnen einmalig 3 Euro für Mobiltelefone, 4,50 Euro für Tablets und 6 Euro für PCs.
TIPP
Die AK rät, immer gut die Verträge durchzulesen, bevor sie unterschrieben werden. Denn falls Sie unzufrieden sind, ist ein vorzeitiger Austritt aufgrund der Speichermedienvergütung nicht möglich.
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