Fluggastrechte: Flug verspätet oder ausgefallen?
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Ist nicht nur der Hauptflug, sondern auch der Ersatzflug verspätet, hat man in beiden Fällen Anspruch auf Entschädigung.
Eine Konsumentin hat bei der Lufthansa einen Flug von Dublin über München nach Graz gebucht. Wegen eines technischen Defekts wurde der Flug nach München annulliert und die Reisende auf einen 24 Stunden später startenden Flug mit Zwischenstopp Frankfurt umgebucht. Am kommenden Tag kam es zu einer Verspätung der Maschine nach Frankfurt und die Frau versäumte den Anschlussflug nach Graz.
Die Frau machte ihren Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung der EU für die Annullierung des ersten Fluges geltend und erhielt von der Lufthansa 250 Euro. Die AK war der Meinung, dass die Konsumentin auch Ansprüche für den zweiten verspäteten Flug geltend machen kann. „Denn letztendlich kam die Konsumentin aufgrund zweier unabhängig voneinander bestehender Probleme mit nicht ganz zwei Tagen Verspätung in Graz an“, so AKKonsumentenschützer Herbert Erhart. Das heißt, ihr würden zwei Mal 250 Euro zustehen.
Die AK gewann vor Gericht in der ersten Instanz, die Lufthansa legte Berufung ein, aber auch die zweite Instanz gab der AK recht: Betroffenen steht auch dann eine Entschädigung zu, wenn bei einem Ersatzflug eine Verspätung auftritt. „Hat man also doppelt Pech kann man für jeden Problemfall gesondert eine Entschädigung geltend machen“, so der Experte.
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