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Drei Gerichte haben die Beteiligten durchlaufen. Nun stellte der Oberste Gerichtshof klar: Die bekrittelten Klauseln und auch sinngleiche Klauseln dürfen nicht verwendet werden. Das in Baden angesiedelte Unternehmen hat mehrere Filialen in der Steiermark. Es legten neuen Kunden zwei Blätter vor. Eines war der "Auftrag zur Partnervermittlung", das das Gericht so beschreibt: Ein Vertragsformblatt auf lindgrünem Papier, das in einem durchlaufenden, nicht weiter strukturiertem und absatzlosen Text, in zwei Millimeter hoher Zierschrift eine Reihe von nicht näher aufgegliederten Bestimmungen enthalte. Das Zweite waren die "Verhaltensregeln". Sie seien ebenfalls in kleiner Schrift verfasst, aber gegliedert.
In Verbandsklagen müssen die Klauseln vor Gericht im "kundenfeindlichsten Sinn" ausgelegt werden. Tut man dies mit jenen Klauseln aus dem Vertrag, so wurden diese vom Gericht als teilweise intransparent, gröblich benachteiligend oder nichtig befunden. Denn die AGBs müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher beim Lesen klar und verlässlich Auskunft über seine Rechtsposition erhält. So suggerierte eine Klausel, dass es unter keinen Umständen ein Kündigungsrecht gebe. Das sei intransparent und somit unwirksam. Auch wird auf nicht näher bezeichnete Regeln verwiesen, die die Agentur zur Einstellung der Leistungen berechtigen. In den "Verhaltensregeln" sind die jedoch nicht zu finden.
Die Kunden sollten auch zustimmen, dass ihre Daten an andere Institute weiter gegeben werden sollten, was die Suche erleichtern sollte. Das Gericht urteilte: Eine Klausel, welcher der Verbraucher im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig. Alle beanstandeten Klauseln können hier nachgelesen werden.
Tipp/Hinweis/Achtung
Am besten ist aber immer, dass man einen Vertrag vor dem Unterschreiben von einer Expertin oder einem Experten prüfen lässt.
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