Corona: Warnung vor "Millionen-Spende" per E-Mail
Derzeit kursieren E-Mails, die eine Millionen-Spende als Hilfe gegen das Coronavirus versprechen. Die AK rät, die Mails sofort zu löschen.
Mit einem neuen Gesetz regelt die Bundesregierung die Erstattungspflicht nach der Absage von Kultur- und Sportveranstaltungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Bisher mussten die Veranstalter den Preis in voller Höhe erstatten, jetzt haben sie die Möglichkeit, in einem bestimmten Ausmaß, Gutscheine auszugeben.
Bei der Absage von Veranstaltungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zwischen dem 13.03. und dem 31.12.2020 gibt es eine gestaffelte Regelung:
Die Preise verstehen sich pro Ticket und nicht pro Einkauf.
Ursprünglich hätte die im April beschlossene Gutscheinregelung mit 31. Dezember 2020 geendet, nun bleibt sie für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr 2021 abgesagt werden müssen, aufrecht. Überdies gilt sie im gesamten Jahr 2021 auch für abgesagte Events, die von 2020 bzw. vom ersten auf das zweite Halbjahr 2021 verschoben wurden. Auch dafür können Gutscheine, wie das bisher der Fall war, ausgegeben werden.
Wird der Gutschein bis zum 31.12.2022 nicht eingelöst, kann der Inhaber die unverzügliche Auszahlung bzw. Barablöse des Gutscheinwertes verlangen. AK-Konsumentenschutzleiterin Bettina Schrittwieser: "Leider aber immer nur vom Veranstalter. Wie viele dieser Veranstalter 2023 noch existieren bzw. wie liquide sie sind, bleibt abzuwarten.“ Dies gilt für aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen bzw. für Events, die als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallene Veranstaltungen dienen sollten.
Falls ein Gutschein, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, nicht bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst wird, so muss der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszahlen. Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass auch die Verkaufs- und/oder Vermittlungsgebühren enthalten sein müssen.
Eine Insolvenzabsicherung gibt es nicht. Konsumentinnen und Konsumenten haben nur die Möglichkeit, die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenzverfahren anzumelden. Für die Forderungsanmeldung wird eine Gebühr von 23,00 Euro fällig.
Die Regelung gilt nur für private Veranstalter, die nicht im Eigentum oder unter mehrheitlicher Beteiligung von Bund, Ländern oder Gemeinden stehen bzw. für die Bund, Länder oder Gemeinden nicht haften oder den Abgang tragen.
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