Generell ändere ein Lockdown nichts an der Vertragslaufzeit, außer es wurde explizit vereinbart.
Generell ändere ein Lockdown nichts an der Vertragslaufzeit, außer es wurde explizit vereinbart. © Seventyfour - stock.adobe.com, AK Stmk
2.2.2022

Corona-Sperre: "Kreative Ideen" von Fitnessstudios

Es sind immer wieder dieselben Probleme, mit denen Konsumentinnen und Konsumenten von Fitnessstudios an die AK herantreten: Die Fitnessstudiobetreiber meinen, dass sie Beiträge, die sie in den durch die Corona-Pandemie verursachten Schließzeiten eingehoben haben, nicht erstatten müssen. Sie bieten den Kundinnen und Kunden lediglich Gutschriften, Gutscheine für Verwandte und Bekannte oder eine Zeitgutschrift an. AK-Konsumentenschützerin Birgit Auner: "Solche Gutscheine bzw. die Stilllegung mit der damit verbundenen Zeitgutschrift können nur einvernehmlich vereinbart werden. Das ist selten der Fall." Zudem macht die Zeitgutschrift selten Sinn, da sie nicht sofort, sprich während der Laufzeit des Vertrags, erfolgt, sondern erst nach dessen Beendigung. Kundinnen und Kunden, die kein Interesse an einer Kündigung ihres Vertrages haben und weiterhin trainieren wollen, fallen quasi um die Zeitgutschrift um.

Termine nicht eingehalten

Auch Konsumentinnen und Konsumenten, deren Beiträge im Zeitraum der Schließung nicht eingehoben wurden, haben laut Auner manchmal Probleme und zwar bei Vertragskündigungen: Die vertraglich vereinbarten Kündigungstermine werden von den Fitnessstudios häufig nicht eingehalten. Das Argument der Betreiber: Jene Zeit, in der das Studio geschlossen war, verlängert die Vertragslaufzeit. Auner: "Auch das ist ohne Vereinbarung so nicht zulässig."

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