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Der Kauf im Internet mag oft günstig sein. Bei Reklamationen aber wird es kompliziert, wie eine steirische Konsumentin erfahren musste, die einen defekten Motorroller geliefert bekam.
Für ihre Arbeit braucht Sandra W. dringend ein Fahrzeug. Auf willhaben.at entdeckte die Frau bei einem Tiroler Händler einen günstigen neuen Motorroller, bestellte und leistete gleich 1.000 Euro Anzahlung. Drei Tage später lieferte die Spedition, die Steirerin zahlte den Restbetrag und unterschrieb den Kaufvertrag. Doch ihre Freude über das Fahrzeug war kurz, denn es blieb mit defekter Elektronik liegen. Auf Rückfrage beim Händler nannte dieser ihr drei naheliegende Werkstätten. Alle drei Firmen lehnten eine Reparatur ab, da – so sei Frau erklärt worden – der Verkäufer als unseriös bekannt wäre.
„Hier überschneiden sich zwei wesentliche Rechte von Konsumenten“, erklärt AK-Expertin Mag. Katharina Gruber: „Der Schaden ist ein Fall für die Gewährleistung, der Kauf betrifft die besonderen Rücktrittsrechte bei Internetgeschäften mit gewerblichen Anbietern.“ Bei derartigen Geschäften gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Fehlt – wie in diesem Fall – beim Kauf eine Information über dieses Recht, verlängert sich das Rücktrittsrecht um zwölf Monate.
Wie bei jedem Kauf haben KonsumentInnen unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährleistung. Der Händler muss eine defekte Ware reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kommt es zur Wandlung, also zur Rückabwicklung des Kaufs.
Die junge Steirerin hat sich trotz der Unannehmlichkeiten entschlossen, den Roller nach Tirol zu schicken und dort den Schaden reparieren zu lassen. Der Händler habe ihr versprochen, dass alles ganz schnell gehen würde …
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