Man muss sie nicht hereinbitten, aber reden sollte man mit ihnen – den Damen und Herren von der GIS.
Man muss sie nicht hereinbitten, aber reden sollte man mit ihnen – den Damen und Herren von der GIS. © Dan Race - stock.adobe.com, AK Stmk
31.08.2020

Wenn die GIS an der Türe klingelt ...

Es ist ein Dauerthema: Österreich und die Gebühren Info Service GmbH, kurz GIS. Wer in Österreich einen Wohnsitz hat und funktionstüchtige Geräte zum Empfang von öffentlich-rechtlichem Rundfunk besitzt, ist gebührenpflichtig. Was also, wenn die GIS vor der Tür steht?

"Für jeden Haushalt, der mit einem betriebsbereiten Radio- oder TV-Gerät ausgestattet ist, müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden – egal ob das Gerät tatsächlich genutzt wird oder nicht", erklärt AK-Konsumentenschützerin Birgit Auner. Ein gewöhnlicher Computer mit Internetanschluss fällt laut Rechtsprechung nicht darunter. Dagegen ein technisch mit einer TV-Karte ausgerüsteter Computer schon. Besitzerinnen bzw. Besitzer eines Zweitwohn­sitzes können einen "eingeschränkt genutzten privaten Standort" anmelden. Der Preis wird dort je nach Nutzungsdauer gestaffelt. Vorauss­etzung für diese billigere Variante ist allerdings, dass dieselben Personen an ihrem Hauptwohnsitz gebührenpflichtig sind.

Türe öffnen?

Man muss GIS-Mitarbeiterinnen  und -Mitarbeiter nicht in die Wohnung lassen, sollte aber mit ihnen reden. Auner: "Das Rundfunkgebührengesetz schreibt eine Auskunftspflicht vor." Wer seine Auskunft verweigert oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro sanktioniert werden kann.

Checkliste für Befreiung

Aus sozialen und/oder körperlichen Gründen kann man bei der GIS um Gebührenbefreiung ansuchen. Dazu müssen die finanziellen Verhältnisse offen- gelegt werden. "Das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt  leben­den Personen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten“, betont Auner.

Kein Gerät – keine Pflicht

Aufpassen müssen alle jene, die die Gebührenbefreiung nur für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen bekommen haben: Wird der neuerliche Antrag zu spät eingebracht, sind für die Zwischenzeit Gebühren zu bezahlen. Die Gebührenpflicht endet unter anderem mit der Entfernung der empfangs­bereiten Endgeräte

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