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18.1.2023

Fragen und Antworten zum Pflegebonus

Der von der Bundesregierung beschlossene Pflegebonus sorgt für viel Unmut unter den Beschäftigten im Gesundheits-, Pflege- und Behindertenbereich. Außerdem gibt es beim Pflegebonus einige "Fallen", die vor allem für Frauen finanzielle Folgen haben können. Die AK hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Pflegebonus zusammengefasst.

Ich arbeite als Sozialpädagog:in in einer Einrichtung der Behindertenarbeit. Habe ich Anspruch auf den Pflegebonus?

Nein. Der Gesetzgeber hat die Auszahlung des Pflegebonus auf Angehörige des gehobenen Dienstes (DGKP), der Pflege- sowie der Pflegeassistenz und Angehörige der Sozialbetreuungsberufe (Heimhelfer:innen, Diplom- und Fachsozialbetreuer:innen) beschränkt.

Ich habe 2022 den Job gewechselt. Mein neuer Dienstgeber möchte mir nun nur den halben Pflegebonus auszahlen, obwohl ich das ganze Jahr in der Pflege gearbeitet habe. Ist das in Ordnung?

Das Land Steiermark, welches für die Auszahlung des Pflegebonus verantwortlich ist, hat in seinen Förderungsrichtlinien festgehalten, dass der Bonus auf Basis der Beschäftigungsdauer beim derzeitigen Arbeitgeber im Jahr 2022 zu aliquotieren ist. Dies trifft auch jene Personen, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber in der Pflege tätig waren. Haben Sie beispielweise bei Ihrem aktuellen Dienstgeber 2022 6 Monate gearbeitet, erhalten Sie nur den halben Pflegebonus.

Ich bin seit November 2022 in Pension. Erhalte ich einen Pflegebonus?

Nein. Das Land Steiermark setzt zur Auszahlung des Pflegebonus ein aufrechtes Dienstverhältnis zum 1.12.2022 voraus.

Ich arbeite als DGKP bei einem niedergelassenen Arzt. Habe ich Anspruch auf den Pflegebonus?

Nein. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass nur Kolleg:innen, welche in Krankenanstalten, teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege, mobilen Betreuungs- und Pflegedienste, mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit oder in Kureinrichtungen arbeiten, anspruchsberechtigt sind.

Mein Arbeitgeber verweigert die Auszahlung des Pflegebonus mit der Begründung, dass kein Anspruch bestünde, obwohl ich als Pfleger:in in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt bin. Ist das zulässig?

In allen Fällen ist ein Pflegebonus – trotz Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – nur dann zu gewähren, wenn ein Anspruch in einer rechtsgestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Gesetz, Einzelvertrag etc.) festgeschrieben ist. Fehlt es an einer solchen rechtsgestaltenden Vorschrift, gebührt daher kein Pflegebonus, obwohl die weiteren Voraussetzungen erfüllt wären. Beispielsweise finden sich im Zusatz-Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich und in den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Steiermark entsprechende rechtsgestaltende Vorschriften.

Ich habe einen Pflegebonus für das Jahr 2022 erhalten, der nicht einmal 1.000 Euro netto beträgt. Kann das stimmen, obwohl immer von einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro die Rede ist?

Nach Abzug des Dienstgeberanteils berechnet sich der Pflegebonus mit maximal 1.540 Euro brutto bei einer ganzjährigen Beschäftigung im Kalenderjahr 2022. Von diesem Bruttobetrag sind sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Je nach Höhe des sonstigen Einkommens berechnet sich die Lohnsteuer, die gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen durchaus ein Ausmaß annehmen kann, dass der Nettoauszahlungsbetrag unter 1.000 Euro beträgt.

Habe ich auch während des Mutterschutzes bzw. Karenzurlaubes nach Mutterschutzgesetz Anspruch auf den Pflegebonus?

Nein, weder während des Wochengeldbezuges noch während der Karenz steht der Pflegebonus zu. Achtung: Wenn Sie für Zeiten direkt vor dem Wochengeldbezug den Pflegebonus erhalten haben, steht ein höheres Wochengeld und auch ein höheres einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (KBG) zu. Beantragen Sie deshalb eine Neuberechnung des Wochengeldes beim Sozialversicherungsträger. Die Arbeiterkammer unterstützt dabei gerne.

Ich beziehe bereits Kinderbetreuungsgeld und bekomme rückwirkend für das Jahr 2022 den Pflegebonus ausbezahlt. Zählt der Pflegebonus zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld?

Ja, der Pflegebonus ist Einkommen und zählt daher zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld. Vor allem beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld kann das aufgrund der geringen Zuverdienstgrenze (2023: 500,91 Euro) zu Überschreitungen führen. Es kann zu Rückforderungen des KGB kommen, lassen Sie sich bei der AK beraten.

Ich möchte während der Karenz geringfügig arbeiten. Fließt der Pflegebonus in die Geringfügigkeitsgrenze ein?

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen (aliquoten) Anspruch auf den Pflegebonus. Nachdem der Pflegebonus laufendes Entgelt darstellt, ist dieser jedenfalls zu berücksichtigen.

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