Vorsicht bei "Mini-Jobs"

Wer in einem oder mehreren Dienstverhältnissen weniger als 446,81 Euro monatlich verdient, gilt als geringfügig beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte müssen zwar verpflichtend unfallversichert sein, das gilt jedoch nicht für die Kranken- und Pensionsversicherung. Den Beitrag zur Unfallversicherung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu bezahlen. Geringfügig Beschäftigte können aber eine eigenständige Kranken- und Pensionsversicherung beantragen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Leistungen in der Krankenversicherung (z. B. medizinische Hilfe, Kranken- und Wochengeld) und erwerben Pensionsversicherungszeiten. Der monatliche Beitrag für eine solche Selbstversicherung beträgt derzeit 63,07 Euro.

Nachzahlung

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro überschritten, müssen die Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden – allerdings nur für jene Monate, in denen die Grenze tatsächlich überschritten wurde. Der Sozialversicherungsträger meldet sich im Folgejahr automatisch und fordert zur Nachzahlung auf. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich daher umgehend beim Krankenversicherungsträger melden, wenn sie ein weiteres geringfügiges Dienstverhältnis beginnen und das Entgelt aus den Dienstverhältnissen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Es ist dann nämlich möglich, die fälligen Beiträge gleich monatlich zu bezahlen und die Leistungen aus der Krankenversicherung sofort in Anspruch zu nehmen. Eine Nachforderung der Versicherungsbeiträge erfolgt auch dann, wenn neben einer vollversicherten Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gibt es jetzt den AK-Zuverdienstrechner. Hier kann auch eine voraussichtliche Nachzahlung errechnet werden.

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