Geh Mauserl, stell dich nicht so an
Die AK Steiermark verzeichnet in den vergangenen Wochen einen Anstieg bei Beschwerden wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Der Kraftfahrer hatte mit seinem Chef regelmäßig Meinungs-verschiedenheiten. Nach einem neuerlichen Streit und reichlichem Alkoholkonsum ging der Arbeitnehmer online. Er postete auf Facebook, dass es schon wieder Streit gegeben hatte und bezeichnete seinen Vorgesetzten als „Arsch“ bzw. „Arschloch“ und warf ihm Blödheit vor. Dieses Posting war öffentlich und nicht nur für den Freundeskreis des Lkw-Fahrers zugänglich. Als der Arbeitgeber über das öffentliche Posting informiert wurde, wurde der Mann noch am selben Tag entlassen.
Das zuständige Oberlandesgerichtshof (OLG) gab dem Dienstgeber recht, die Entlassung war berechtigt. "Laut OLG darf ein Arbeitnehmer den unmittelbaren Vorgesetzten keinesfalls als 'Arschloch' oder 'blöd' bezeichnen", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Stefan Hinteregger und fügt hinzu: "Selbst wenn grundsätzlich das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden muss und er sich während seines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohlverhalten hat."
Schon eine einmalige bzw. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte schwere Entgleisung rechtfertigt eine Entlassung. "Eine vorangegangene Ermahnung ist in einem derartigen Fall angesichts der Massivität des Vorfalls nicht mehr notwendig und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar", so Hinteregger.
Der AK-Experte rät, sich genau zu überlegen, was man auf Facebook bzw. in öffentliche Foren schreibt.
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