Paket verloren gegangen, wer haftet? Beschäftigte sollten Schäden nicht sofort bezahlen, da Mäßigungskriterien greifen könnten
Paket verloren gegangen, wer haftet? Beschäftigte sollten Schäden nicht sofort bezahlen, da Mäßigungskriterien greifen könnten © Kzenon - stock.adobe.com, AK Stmk
3.11.2017

Paket falsch ausgeliefert, Chef klagte Zusteller

Der Zusteller hatte im Stress ein Paket, das persönlich und mit Unterschrift belegt geliefert werden sollte, lediglich vor die Haustür der Konsumentin gestellt. Die Kundin meldete sich schließlich beim Unternehmen, weil das Paket nicht angekommen ist. Daraufhin brachte der Chef des Paketzustellers, der in der Zwischenzeit gekündigt hatte, eine Klage ein. 

Mäßigung möglich 

Der Arbeitnehmer wandte sich an die AK, die für ihn vor Gericht Mäßigungskriterien nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geltend machte. "Es ist immer zu prüfen welches Ausmaß an Verantwortung der Arbeitnehmer trägt, wie die Arbeitsbedingungen sind, der Grad des Verschuldens und wie hoch das Risiko ist, dass bei der Ausübung der Tätigkeit ein Schaden eintritt", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Bernd Reisner. So wäre der Paketzusteller unter großem Druck und Stress gestanden. 

Zuerst prüfen

Das Gericht gab der AK recht und die Forderung des Ex-Dienstgebers wurde von 350 auf 150 Euro gemäßigt. "Beschäftigte sollten Schäden nicht sofort bezahlen, da Mäßigungskriterien greifen könnten", so Reisner

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