Kündigung im Krankenstand: 1.300 Euro für Küchenhilfe

Am selben Tag, an dem sich eine 51-jährige Küchenhilfe bei ihrem Dienstgeber krankgemeldet hat, erhielt sie über WhatsApp ihre Kündigung: Die Firma sehe sich "gezwungen, sie zu kündigen". Bis zum Ablauf ihrer 14-tägigen Kündigungsfrist erhielt die Grazerin ihre Ansprüche. Da die Frau aber rund fünf Monate im Krankenstand bleiben musste, hätte der Dienstgeber aufgrund der von ihm im Krankenstand ausgesprochenen Kündigung die Entgeltfortzahlung über die Frist hinaus fortsetzen müssen.

Zehn Wochen Zahlung steht zu

"Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht hier über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Michael Kohler: "Längstens aber bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches von sechs Wochen vollem und vier Wochen halbem Entgelt im konkreten Fall." Die AK klagte für die Frau den ausstehenden Entgeltanspruch erfolgreich ein. Sie bekam rund 1.300 Euro zugesprochen.

Feiertage verlängern Zahlung

Nicht zugesprochen wurden der 51-Jährigen drei Feiertage, die im Zeitraum des Entgeltzahlungsanspruches lagen. Wegen dieser drei Tage ging die AK Steiermark in Berufung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass Feiertage in der Kündigungsfrist die Entgeltfortzahlung verlängern, Feiertage, die im Krankenstand darüber hinaus liegen, aber nicht berücksichtigt werden. "Die Frau bekam einen Feiertag, der in der Kündigungsfrist lag, zuerkannt, weil der Arbeitstag schon aufgrund des Feiertags ausfällt und nicht wegen des Krankenstandes", erklärt Kohler.

AK erwirkte zweite Entscheidung

Rechtlich interessant ist der Fall, da es durch das OGH-Urteil nun eine Klarstellung zu der Thematik gibt. Bisher gab es nur eine Judikatur zu dem Thema aus dem Jahr 1996, die AK Steiermark hat nun eine zweite Entscheidung erwirkt.

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