Ex-Chef gab Daten von Mitarbeiterin weiter
Welche Informationen darf der ehemalige Arbeitgeber an potenzielle neue weitergeben? Keine personenbezogenen und schon gar keine falschen.
Seit 1. November gilt der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in Österreich in allen Bereichen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte vor Tabakrauch zu schützen. Dieses Rauchverbot gilt nicht nur für Arbeitsräume, sondern auch für den Eingangsbereich eines Gebäudes, das Stiegenhaus und Gänge. Sämtliche Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren etc.) sowie E-Zigaretten und Wasserpfeifen fallen unter dieses Verbot. Ob diese Produkte Nikotin enthalten oder nicht, spielt keine Rolle.
Am Arbeitsplatz: Sofern auch nur eine Nichtraucherin bzw. ein Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt ist, gilt Rauchverbot im Gebäude. Das Rauchverbot gilt auch in Einzelbüros. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können eigene Raucherräume einrichten. Sind in einer Arbeitsstätte ausschließlich Raucherinnen und Raucher beschäftigt, besteht kein Rauchverbot.
Im öffentlichen Raum: Befinden sich Arbeitsplätze an Orten des öffentlichen Lebens, sind die Rauchverbote nach dem Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz zu beachten. Es handelt sich um Räume, zu denen Kundinnen und Kunden, Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten usw. Zutritt haben. Beispielsweise Geschäfte, Büros mit Kunden- verkehr, Gastgewerbebetriebe, Unterrichtsräume oder öffentliche Verkehrsmittel.
Spezielle Gründe: Wie bisher können Rauchverbote auch aus anderen Gründen gelten. Etwa wegen Brand- und Explosionsgefahr oder bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen. Hausrecht: Auch dann, wenn für eine Arbeitsstätte kein gesetzliches Rauchverbot gilt, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des Hausrechts Rauchverbote verhängen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser beteiligt werden.
Regelung für Schwangere: Bisher waren Frauen ab Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft im Hotel- und Gastgewerbe mit einem Entgeltanspruch freigestellt, wenn sie in Raucherbereichen arbeiten mussten. Das entfällt mit der neuen Regelung, damit sind Schwangere ja geschützt. Bedenklich ist aber laut wissenschaftlichen Erkenntnissen der kalte Rauch in Räumen, in denen lange Zeit geraucht wurde. Inwieweit hier noch Maßnahmen wie zumindest die Neustreichung der Wände zu ergreifen sind, wird sich in Zukunft zeigen.
Gesundheitsgefahr
Dass Passivrauchen gesundheitsschädigend ist, ist wissenschaftlich bewiesen: Die giftigen und krebserregenden Substanzen des Tabakrauchs werden auch beim Passivrauchen eingeatmet. Darüber hinaus ist der„kalte Rauch“ gefährlich: Partikel des Tabakfeinstaubs lagern sich an Wänden und Textilien (Vorhängen, Möbeln etc.) ab und werden von dort wieder in die Raumluft abgegeben. In Räumen, in denen geraucht wird, ist man dadurch ständig den schädlichen, im Tabakrauch enthaltenen Stoffen ausgesetzt. Sogar dann, wenn dort gerade nicht geraucht wird. Auch beim „Dampfen“ von E-Zigaretten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesundheit von anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschädigt wird.In der Arbeitsstätte: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Raum oder einzelne Räume zum Rauchen einrichten. Diese Raucherräume dürfen aber keine Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.) sein – auch wenn in diesem Arbeitsraum nur rauchende Personen ihre Arbeitsplätze haben. In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen darf ebenso nicht geraucht werden. Bei Raucherräumen muss dafür gesorgt sein, dass der Tabakrauch nicht in andere Bereiche dringt, für die Rauchverbot gilt. In der Praxis muss eine entsprechende Be- und Entlüftung gewährleistet sein.
Im Freien: Das Gesetz sieht kein Rauchverbot im Freien vor. Die Regeln für Rauchen am Betriebsgelände müssen im Betrieb geklärt werden. Es kann etwa ein überdachter Bereich, eventuell mit einem Windfang, für Raucherinnen und Raucher errichtet werden. Rauchverbote aufgrund von Spezialvorschriften (z. B. Brandschutz) sind jedenfalls einzuhalten.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Aber: Solange es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den zusätzlichen Pausen, egal ob für einen Kaffee oder eine Zigarette – oder beides – nicht übertreiben, werden diese von den Unternehmen toleriert. Andernfalls müsste man für Rauchpausen stempeln.
Hilfestellung zum Nichtraucherschutz
Broschüren
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