Pfleger schiebt Bett am Krankenhausflur
Während der Corona-Pandemie gelten neue berufsrechtliche Bestimmungen für Gesundheitsberufe. © spotmatikphoto, fotolia.com
23.12.2022

Änderungen im Berufsrecht für die Dauer der Pandemie

Gesundheits- und Krankenpflege

Bis 30.06.2023 dürfen Personen ohne pflegerische Ausbildung und ohne die Qualifikation "Unterstützung in der Basisversorgung", kurz UBV, unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung durchführen. Dabei ist auf die entsprechende Dokumentation zu achten und sicherzustellen, dass alle Informationen über Veränderungen des Zustandes des begleiteten Menschen an die anordnende Pflegeperson weitergegeben werden (§ 3a Abs 7 GuKG).

Ebenfalls bis 30.06.2023 wurde die 5-Jahres-Frist gehemmt, innerhalb welcher Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, welche in einem spezialisierungsbedürftigen Setting tätig sind, den Abschluss dieser Sonderausbildung oder Spezialisierung nachweisen müssen (§ 17 Abs 3a GuKG).

Normalerweise dürfen nur Menschen einen Pflegeberuf ausüben, die auch im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind. Für die Dauer einer Pandemie gibt es jedoch Ausnahmen.  Wenn die Berufsqualifikation im Ausland erworben und diese in Österreich anerkannt beziehungsweise nostrifiziert wurde, unabhängig davon, ob etwaige Auflagen erfüllt wurden oder nicht, darf der erlernte Pflegeberuf bis 31.12.2023, auch ohne Registrierung, ausgeübt werden (§§ 27 Abs 3, 85 Abs 2 und 117 Abs 34 GuKG).

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