Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit
Umkleidezeiten in Krankenanstalten gelten als Arbeitszeit, wenn das Anlegen der Dienstkleidung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt.
Fahrten von Kundendiensttechnikern zwischen Wohnung und dem ersten bzw. letzten Kunden sind Arbeitszeit urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) bei einer Klage. Diese waren im Außendienst tätig und für die Wartung und Reparatur bei Kunden zuständig. Die Firma verglich die Zeiten von Hin- und Rückfahrt, die längere Fahrzeit wurde voll bezahlt, bei der kürzeren wurden 30 Minuten abgezogen und die Differenz bezahlt. Der Angestelltenbetriebsrat wollte die gesamte Fahrzeit als Arbeitszeit und brachte eine Feststellungsklage ein. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und wurde ihre Rechtsansicht nun vom OGH bestätigt.
Der Weg von zuhause zur Arbeitsstätte ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. In diesem Fall wurden die Angestellten aber angewiesen, das Firmenfahrzeug zu verwenden und stets die schnellste Route zum ersten Kunden zu wählen. Außerdem mussten sie schon während der Fahrt für den Arbeitgeber erreichbar sein. Das gleiche galt für den Nachhauseweg. Darum urteilte das Gericht, dass die Reisezeit hier auch als Arbeitszeit zu gelten habe: "Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer über die Verwendung seiner Zeit nicht selbst entscheiden kann", so das Urteil. Die Fahrten wurden aufgezeichnet und die Techniker erfuhren oft erst in der Früh, wo ihr erster Kunde ist.
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