Keine Pause, lange Arbeitstage: Verkäuferin ins Burn-out getrieben
Einer Leobnerin wurden Überstunden nicht ausbezahlt und im Krankenstand wurde sie nicht korrekt behandelt. Die AK erstritt 4.780 Euro.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erneut in einer der strittigsten Fragen im Arbeitsrecht entschieden, nämlich ob Umkleidezeit Arbeitszeit ist oder nicht. Konkret ging es um Beschäftigte in einem Krankenhaus. Nach der Entscheidung des Höchstgerichtes gelten nun Umkleidezeiten in Krankenanstalten als Arbeitszeit, wenn das Anlegen der Dienstkleidung aus hygienischen, organisatorischen und rechtlichen Gründen im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt.
Im konkreten Fall müssen die Beschäftigten des betreffenden Krankenhauses nach den Vorgaben des Arbeitgebers Dienst- und Schutzkleidung tragen. Diese Kleidung ist zeitlich auf die Arbeitszeit und örtlich auf den Arbeitsplatz abgestellt. Das heißt: Das Tragen dieser Kleidung außerhalb des Krankenhausareals ist untersagt. Die Dienstkleidung ist vor Arbeitsbeginn anzuziehen. Getragene Dienstkleidung muss in der Klinik abgelegt und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Gereinigt wird die Kleidung durch die krankenhauseigene Wäscherei.
In einem Feststellungsverfahren wurde gerichtlich entschieden, dass die benötigte Zeit zum An- und Ausziehen der Dienstkleidung und die Wegzeiten zwischen den Wäscheautomaten, Zentralgarderoben und Abteilungen als Arbeitszeit gelten. Das Feststellungsverfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof, weil im Arbeitszeitgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt. In anderen Fällen hatte der OGH diese Frage negativ beantwortet. Im konkreten Fall entschied er nun aber im Sinne der betroffenen Arbeitnehmer/-innen - die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Schon zuvor hat das Oberlandesgericht Wien für Beschäftigten in der Gastronomie ebenfalls entschieden, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt.
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