Der Tod vom Geschäftsführer bedeutet nicht gleich die Auflösung vom Dienstverhältnis.
Der Tod vom Geschäftsführer bedeutet nicht gleich die Auflösung vom Dienstverhältnis. © mhp - stock.adobe.com, AK Stmk

Was tun, wenn der Chef stirbt?

Zwei Angestellte einer Trafik suchten bei der AK Hilfe, nachdem der Nachlassverwalter ihr Dienstverhältnis beenden wollte: 13.500 Euro erstritten.

Maria S. war verzweifelt: Vor einigen Tagen bekam sie die Nachricht, dass ihr Chef gestorben war. Sie sperrte noch ein paar Tage selbstständig die Trafik auf, bis sich der Nachlassverwalter bei ihr meldete. Der Anwalt meinte, dass ihr Dienstverhältnis, genauso wie das ihrer drei Kolleginnen, mit dem Tod ihres Chefs beendet sei. Er legte ihr ein Dokument vor, wo sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Sterbetag ihres Chefs unterschreiben sollte. Sie bat um eine Nachdenkfrist und nahm den Zettel mit nach Hause.

Fristen einhalten

Auch ihre Kollegin Jana B. zögerte bei der Unterschrift. So machten sich die Frauen gemeinsam einen Beratungstermin bei der AK aus, um sich genauer zu informieren. Günter Triebel sprach mit den beiden und riet zu einer Klage: "Beide Frauen waren arbeitsbereit. Und trotz Tod des Geschäftsinhabers müssen alle Fristen eingehalten werden." Das Gehalt von Oktober, November und Dezember war noch ausständig sowie Weihnachtsgeld und Urlaubsersatzleistung.

Erfolgreich geklagt

Nach mehreren Verhandlungen wurden Maria S. 10.850 Euro vom Gericht zugesprochen. Und auch für Jana B. fiel das Urteil positiv aus: 2.600 Euro soll sie bekommen. Beide Urteile sind bereits rechtskräftig.

AK-Arbeitsrechtsexperte Günter Triebel

DER TOD DES GESCHÄFTSFÜHRERSBEDEUTET NICHT GLEICHZEITIG DAS ENDEDES ARBEITSVERHÄLTNISSES. ES SIND FRISTENEINZUHALTEN.

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