Lokalbetreiber im Gespräch mit Kellnerin.
Lokalbetreiber im Gespräch mit Kellnerin. © pressmaster - stock.adobe.com, AK Stmk
12.12.2017

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Einen Monat nachdem sie ihrem Chef mitgeteilt hatte, dass sie schwanger ist, erhielt die Küchenhilfe die Kündigung. Der Wirt teilte ihr mit, dass er in zwei Wochen seinen Gastrobetrieb schließt. Die AK-Außenstelle Liezen wurde für die 26-Jährige tätig und wies den Chef darauf hin, dass aufgrund der Schwangerschaft Kündigungsschutz besteht und er das Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam beendet hat. Darüber hinaus war der Gastrobetrieb gar nicht geschlossen worden: eine neue Pächterin übernahm. "Es lag somit ein Betriebsübergang vor. Allein schon deswegen war die Beendigung nicht rechtens", so Außenstellenleiterin Petra Kupfner.

Außergerichtliche Einigung

Die AK Liezen forderte für die Mitarbeiterin sowohl bei ihrem  ehemaligen Chef als auch bei der neuen Pächterin den restlichen Lohn und eine Kündigungsentschädigung aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Man einigte sich außergerichtlich auf 3.650 Euro. Kupfner: "Die beiden wussten zwar nicht, dass eine im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist, aber Unkenntnis schützt nicht."

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